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SG Mainz

Jobcenter-Leistungen entfalten nur bei Zahlung auf vom Hilfebedürftigen angegebenes Konto Tilgungswirkung

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkungen, entschied jetzt das Sozialgericht Mainz (Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16).

Jobcenter zahlte an Hilfebedürftige per Scheck ohne Wissen ihres Vermögensbetreuers

Die Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie daher nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden. Ihre Willenserklärungen standen vielmehr unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah.

Betreuer klagt erfolgreich auf erneute Auszahlung der Leistungen

Nachdem der Betreuer der Klägerin feststellen musste, dass keinerlei Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren und in der Folge unter anderem auch keine Miete hatte gezahlt werden können, wandte er sich im Namen der Klägerin an das SG Mainz und begehrte die erneute Auszahlung der Leistungen. Das SG hat der Klage stattgegeben und das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung verurteilt.

SG Mainz: Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung erbracht

Das Jobcenter habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt, so das Gericht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV“) seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können, so das SG. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt stehe.