Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteilsanspruch ausnahmsweise auch im Fall eines Berliner Testaments geltend machen

Zitiervorschlag
Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteilsanspruch ausnahmsweise auch im Fall eines Berliner Testaments geltend machen. beck-aktuell, 27.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169766)
Grundsätzlich darf das Jobcenter im Fall eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den “ausgeschlossenen“ Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 23.08.2016 (Az.: S 4 AS 921/15) entschieden.
Über Vermögensfreibeträgen liegender Pflichteil
Der Vater des klagenden Hartz-IV-Empfängers war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem sogenannten Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben sollen. Dem somit zunächst vom Erbe ausgeschlossenen Kläger kam daher unstreitig ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von 1/8 des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Kläger als Pflichtteil 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen; ein Betrag, der deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag.
Kläger will Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen
Der Kläger war jedoch auch nach Aufforderung durch das Jobcenter nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen. Er wies die Behörde darauf hin, dass er dann aufgrund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tod seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen habe er Skrupel, den Anspruch gegenüber seiner über 80 Jahre alten, schwer behinderten und pflegebedürftigen Mutter geltend zu machen. Diese müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Normalerweise würde ihr Barvermögen noch einige Jahre ausreichen, zumindest bis zum Erreichen der statistischen Alterserwartung. Würde er jetzt aber seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, verkürze sich dieser Zeitrahmen. Seine Mutter habe im Übrigen auch angekündigt, den Pflichtteilsanspruchs nicht freiwillig auszahlen zu wollen.
SG: Geltendmachung des Pflichtteils bei ausreichendem Barvermögen zumutbar
Das SG hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Zwar könne das Jobcenter im Fall eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, da damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse.
Rücklagen der Mutter erst einmal ausreichend
Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Über diesen Zeitraum hinweg könne keine sichere Prognose über die finanziellen Entwicklungen gestellt werden, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme begründen könnte. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen, da völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass – auf den er dann verzichten müsste – sein werde.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Mainz
- Urteil vom 23.08.2016
- S 4 AS 921/15
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Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteilsanspruch ausnahmsweise auch im Fall eines Berliner Testaments geltend machen. beck-aktuell, 27.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169766)



