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SG Mainz gewährt arbeitssuchendem Spanier vorläufig Hartz IV trotz Ausschlussregelung für EU-Ausländer

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Der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ist verfassungswidrig. Das meint das Sozialgericht Mainz und hat das Jobcenter Mainz deshalb im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, einem erwerbslosen spanischen Staatsangehörigen vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen (Beschluss vom 12.11.2015, Az.: S 12 AS 946/15 ER).

Jobcenter verneint Leistungsanspruch

Der Spanier war nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, erhielt er zunächst Leistungen vom Jobcenter Mainz. Seinen Weiterbewilligungsantrag lehnte das Jobcenter jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Der Arbeitnehmerstatus gelte für sechs Monate nach Beendigung der Beschäftigung. Diese sechs Monate seien im Fall des Antragstellers abgelaufen. Daraufhin rief dieser das SG Mainz an.

SG Mainz hält Regelung für verfassungswidrig

Die Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende Ausländer mit dem Grundgesetz beschäftige die Sozialgerichtsbarkeit derzeit in hohem Maße und sei sehr umstritten, so das SG Mainz. Die Richter sehen in diesem Ausschluss jedenfalls einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es vom Bundesverfassungsgericht aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip auf der Grundlage des Grundgesetzes entwickelt wurde. Nach Auffassung des SG verstößt der Leistungsausschluss zudem gegen das Europäische Recht.

EuGH lässt Ausschluss zu

Hingegen hatte der Europäische Gerichtshof erst kürzlich klargestellt, dass – soweit Europäisches Recht betroffen ist – die Bundesrepublik Deutschland ausländischen EU-Bürgern auch dann keine Sozialleistungen zahlen muss, wenn sie eine angemessene Zeit gearbeitet haben und dann arbeitslos werden (NZS 2015, 784).