Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen

Zitiervorschlag
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen. beck-aktuell, 12.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182506)
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 27.11.2015 entschieden (Az.:S 15 R 389/13).
Sachverhalt
Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten “400-Euro-Job“. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei.
Kläger: Einkommen aus Betrieb einer Solaranlage nicht anrechenbar
Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz. Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht.
SG: Solargewinne Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Mainz
- Urteil vom 27.11.2015
- S 15 R 389/13
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