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SG Leipzig

Hartz-IV-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit ist rechtmäßig

Vollzeit mit der Brechstange?

Eine Kürzung von Hartz-IV-Leistungen ist rechtmäßig, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit unter anderem an fast jedem Sonntag vorgesehen war. Das entschied das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: S 17 AS 4244/12).

Jobangebot wegen Sonntagsarbeit abgelehnt

Die 1960 geborene Klägerin war seit 2002 arbeitslos und bezog Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter schlug ihr eine vom 03.09.2012 bis 15.04.2013 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins vor. Als Arbeitstage waren unter Einschluss gesetzlicher Feiertage im Schichtbetrieb grundsätzlich Mittwoch bis Sonntag vorgesehen. Beim Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin zugesagt, dass sie einen für November 2012 bereits gebuchten Urlaub nehmen dürfe; der Resturlaub könne aber erst nach dem 31.03.2013 gewährt werden. Das Gespräch endete mit einem Einstellungsangebot in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin lehnte jedoch nachfolgend den Abschluss eines Arbeitsvertrages insbesondere aufgrund der vorrangig am Wochenende liegenden Arbeitszeit ab.

Jobcenter kürzt Hartz-IV-Leistungen um 30%

Wegen der Weigerung, die Arbeit aufzunehmen, kürzte das Jobcenter den für die Klägerin maßgebenden Regelbedarf für drei Monate um 30%, so wie es in der dem Arbeitsplatzangebot beigefügten Belehrung angekündigt wurde. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, sie hätte immer von Mittwoch bis Sonntag in der Spätschicht arbeiten sollen, also abends bis zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, sonnabends sogar bis mindestens 24.00 Uhr, und nie ein freies Wochenende gehabt.

Klage erfolglos – Tätigkeit zumutbar

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Nichtannahme des Arbeitsangebots durch die Klägerin rechtfertigt seiner Ansicht nach die ausgesprochene Sanktion. Die Tätigkeit sei insbesondere auch zumutbar gewesen. Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 7 ArbZG nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, so das SG.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen keine anteilige Sonntagsfreistellung zu gewähren

Zwar müssten nach § 11 Abs. 1 ArbZG auch bei solchen Betrieben mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 15 arbeitsfreien Sonntagen pro Jahr (nicht notwendig pro Kalenderjahr) sei demnach Sonntagsarbeit an 37 Sonntagen pro Jahr zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse bestünden insoweit keine Besonderheiten, so die Leipziger Richter. Insbesondere sei bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis keine anteilige Sonntagsfreistellung innerhalb des Befristungszeitraums zu gewähren.

Andere Sichtweise würde saisonale Beschäftigung verhindern

Die gegenteilige Sichtweise bewirke eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhinderung saisonaler Beschäftigung insbesondere in der Touristikbranche, heißt es in der Entscheidung weiter. Im Fall der Klägerin wären 37 mit Arbeit belegte Sonntage wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses und der vorgesehenen Urlaubsgewährung nicht erreicht worden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wären mindestens 13 Sonntage für die Klägerin arbeitsfrei gewesen, wobei im Fall eines Folgearbeitsverhältnisses der neue Arbeitgeber die Klägerin sonntags noch so oft von der Arbeit hätte freistellen müssen, dass diese Anzahl freier Sonntage erreicht worden wäre. Aus der Sonntagsarbeit resultiere mithin keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses, so das Fazit des Gerichts.