Auf falsches Konto überwiesene Rente muss noch einmal an Berechtigten gezahlt werden

Zitiervorschlag
Auf falsches Konto überwiesene Rente muss noch einmal an Berechtigten gezahlt werden. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177426)
Ein Rentner hat im Weg des Eilrechtsschutzes vor dem Sozialgericht Koblenz erreicht, dass der Rentenversicherungsträger ihm kurzfristig seine Rente überweist, nachdem der entsprechende Betrag zuvor bereits in vom Rentner nicht zu verantwortender Weise fälschlich auf das Konto eines unbekannten Dritten überwiesen worden war (Beschluss vom 08.04.2016, Az.: S 1 R 291/16 ER).
Rentner korrigierte Fehler bei IBAN noch vor anstehender Rentenzahlung
Im Vorfeld der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 hatte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt, diesen Fehler anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Bank korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war.
Rentenversicherungsträger überwies dennoch auf falsches Konto
Gleichwohl überwies der Rentenversicherungsträger die Rente auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehört. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto moniert hatte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen. Damit war der Rentner, der für seine Lebensführung nahezu kein Geld mehr hatte, nicht einverstanden und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
SG Koblenz verpflichtet Rentenversicherungsträger zu unverzüglicher Überweisung
Das SG Koblenz gab dem Eilantrag statt und dem Rentenversicherungsträger auf, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei es angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Koblenz
- Beschluss vom 08.04.2016
- S 1 R 291/16 ER
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Auf falsches Konto überwiesene Rente muss noch einmal an Berechtigten gezahlt werden. beck-aktuell, 21.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177426)



