Jobcenter durfte pflegenden Lebenspartner nicht gängeln

Zitiervorschlag
Jobcenter durfte pflegenden Lebenspartner nicht gängeln. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209316)
Im Streit um eine Kostenübernahme zog das Jobcenter nun den Kürzeren: Es hatte einen Mann wiederholt und fehlerhaft mit Einladungen und Sanktionsdrohungen bedacht, obwohl dieser bekanntermaßen mit der Pflege seiner Lebensgefährtin beschäftigt war.
Wer vom Jobcenter auf Grundlage manipulierter Tatsachen unter Sanktionsandrohungen zu einem nicht erfüllbaren Gesprächstermin geladen wird, darf sich einen Rechtsbeistand nehmen, dessen Kosten sodann vom Rechtsträger des Jobcenters übernommen werden. Ein Widerspruch könne laut dem SG Itzehoe im Sinne der Erstattungsregel des § 63 Abs. 1 SGB X auch dann "erfolgreich" sein, wenn die Behörde nicht formal abhelfe, sondern die Erledigung abwarte. Das Gericht sprach in diesem Fall mit ungewöhnlicher Deutlichkeit von "Amtsmissbrauch" und "willkürlicher Schikane" (Urteil vom 27.08.2026 – S 16 AS 38/26).
Schon seit vielen Jahren pflegte ein Mann seine Lebensgefährtin, die mit Pflegegrad 5 auf einen Rollstuhl und damit vollständig auf fremde Hilfe angewiesen war. Er selbst bezog Leistungen, da er aufgrund der Pflege nicht in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Mit Schreiben vom Mai 2025 beraumte das Jobcenter einen telefonischen Beratungstermin an, bei dem es um seine "berufliche Situation" und den "aktuellen Stand der Betreuungssituation" gehen sollte – weder mit Benennung einer Rechtsgrundlage noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Aneinander vorbeitelefoniert
Wie sich später herausstellte, rief der Sachbearbeiter auch an, allerdings 8 Minuten nach dem vereinbarten Termin, wobei der Mann bereits wieder mit der Pflege beschäftigt war. Auf seine Rückrufe reagierte das Jobcenter wiederum nicht. Stattdessen erging noch am gleichen Tag ein Bescheid, mit dem der Mann zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen wurde. Da er der Einladung zum Telefontermin nicht gefolgt sei, höre man ihn zu einer beabsichtigten Sanktion an, außerdem solle er seine Bewerbungsunterlagen und seinen Lebenslauf mitbringen.
Der Mann suchte sich daraufhin einen Rechtsanwalt, der für ihn Widerspruch erhob. Den Eingang des Widerspruchs bestätigte das Jobcenter erst vier Tage nach dem anberaumten Gesprächstermin. 26 Tage später war auf einem internen Vermerk zu lesen, dass ein Telefonat aufgrund der Pflegesituation doch gereicht hätte, man betrachte den Widerspruch nun als erledigt.
Nun verlangte der pflegende Lebensgefährte die Übernahme seiner Anwaltskosten aus dem Widerspruchsverfahren, wogegen sich das Jobcenter zunächst wehrte. Erst die Klage zum SG Itzehoe brachte nun die Wende. Die 16. Kammer sprach hier von manipulativem Verwaltungshandeln.
Manipulativ und wahrheitswidrig
Das SG bejahte einen Anspruch auf Kostenübernahme nach dem SGB X. § 63 Abs. 1 SGB X erlaube diese zwar nur, soweit der Widerspruch "erfolgreich" sei. Dass dem Widerspruch hier nicht formal abgeholfen worden sei, sondern das Jobcenter lediglich die Erledigung abgewartet habe, schade aber nicht. Entscheidend sei, ob der Kläger mit seinem Begehr Erfolg habe. Das sei hier der Fall, da das Jobcenter von seinem Vorspracheverlangen Abstand genommen und es dann doch noch zu einem – nicht hinreichend protokollierten – Telefongespräch gekommen war.
Auch habe sich der Mann hier zurecht rechtlichen Beistand gesucht. Denn der vermeintliche Verstoß des Klägers sei hier durch unpräzise Sachdarstellung und Pseudobegründungen manipulativ konstruiert worden. Erstens sei nicht tatsächlich um 13:00 Uhr angerufen worden, zweitens habe das Jobcenter die folgenden vier Anrufversuche des Betroffenen hier verschwiegen. Dass er also nicht erreichbar gewesen sei, sei "unvollständig bis wahrheitswidrig". Nachdem es auch im Widerspruchsverfahren an diesem Standpunkt festhielt, habe das Jobcenter zumindest grob fahrlässig Falschangaben eingebracht, um berechtigte Ansprüche abzuwehren.
Das Gericht warf dem Jobcenter außerdem vor, den persönlichen Gesprächstermin mit Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf nur vorgeschoben zu haben, um eine andere Frage zu klären: nämlich den Betreuungsbedarf seiner Lebensgefährtin. Hier habe es durch die Androhung von Sanktionen erheblichen Druck aufgebaut, obwohl längst bekannt gewesen sei, dass der Mann aufgrund der intensiven Pflege keiner Arbeit nachgehen könne. Umgangssprachlich werde eine solche Auferlegung nicht tragfähiger Verpflichtungen aus sachwidrigen Gründen als Amtsmissbrauch bezeichnet.
Kausalität nicht entfallen
Das Jobcenter hatte sich außerdem damit verteidigt, dass der "Erfolg" hier nicht kausal auf dem Widerspruch beruhe, da der Mann lediglich eine Handlung nachgeholt habe, die er zunächst pflichtwidrig unterlassen habe. Diese Fallgruppe sei hier laut dem SG aber nicht einschlägig.
So habe das Jobcenter selbst eingeräumt, dass es die Meldeaufforderung wohl aufgehoben hätte, wenn der Termin nicht verstrichen und der Sachbearbeiter nicht erkrankt wäre. Die Kausalität sei hier durch den Widerspruch als Ursache mit "größtem Gewicht" in Gang gesetzt worden. Sie entfalle auch nicht dadurch, dass die Behörde durch Zeitablauf die Erledigung eintreten lasse. Auch sei die Krankheit des Sachbearbeiters schon gar nicht allein maßgeblich gewesen, da intern ohnehin festgehalten worden sei, dass eine Vorsprache wegen der Pflegesituation unnötig sei.
Aufgrund der "Summierung der behördlichen Fehlleistungen", der "Sanktionsanhörung ohne eine Grundlage der Sanktionsfeststellung", der "Verfälschung des Tatsachenhergangs" und der Auferlegung von unerfüllbaren Maßnahmen fand die Kammer hier klare Worte: Hier könne durchaus der Eindruck willkürlicher Schikane entstehen, die nicht nur eine Übernahme nach § 63 SGB X, sondern auch einen Amtshaftungsanspruch begründen könnte. Über letzteren habe die Kammer hier zwar nicht zu entscheiden, seine Voraussetzungen lägen voraussichtlich aber vor.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- SG Itzehoe
- Urteil vom 27.08.2026
- S 16 AS 38/26
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Jobcenter durfte pflegenden Lebenspartner nicht gängeln. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209316)



