Die Party am Laufen zu halten ist keine betriebliche Tätigkeit

Zitiervorschlag
Die Party am Laufen zu halten ist keine betriebliche Tätigkeit. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209341)
Tanzen auf eigene Gefahr: Bei einer Incentive-Reise brach sich eine Vorstandsassistentin auf der Tanzfläche das Handgelenk, dabei wollte sie als Organisatorin nur die Party anheizen. Laut dem SG Hamburg war das kein Arbeitsunfall.
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer angewiesen, eine sogenannte Incentive-Reise vor Ort koordinierend zu begleiten, verfolgt die Teilnahme als solche durchaus dienstliche Zwecke. Laut dem SG Hamburg erstreckt sich das aber nicht automatisch auf alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Veranstaltung anfallen. Eine Arbeitnehmerin habe etwa nicht versichert getanzt, auch wenn sie damit im Interesse ihres Arbeitgebers die Party "in Gang halten" wollte (Gerichtsbescheid vom 25.09.2026 – S 40 U 56/26).
Für eine mehrtätige Incentive-Reise schickte der Vorstand einer Bank seine Vorstandsassistentin mit, um die "Abläufe vor Ort zu koordinieren" und einen "reibungslosen Ablauf zu gewährleisten". Nach einem gemeinsamen BBQ mit den besonders erfolgreichen Vertrieblern des Betriebes stand eines Abends ein zweistündiger "Nite Club" an. In einem Versuch, die Stimmung anzuheizen und die Belegschaft zu motivieren, tanzte die Vorstandsassistentin selbst, wobei sie allerdings stürzte und sich das rechte Handgelenk brach.
Vor dem SG Hamburg landete nun die Frage, ob dieser Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der Versicherungsträger machte geltend, dass die Incentive-Reise schon keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei, da nur ein kleiner Kreis ausgewählter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – eben solche mit großen Erfolgen im Vertrieb – eingeladen worden seien. Ob die Vorstandsassistentin nun als Organisatorin teilnahm, mache hier keinen Unterschied. Das SG sah das anders, verneinte einen Versicherungsschutz aber ebenfalls.
Die objektive Handlungstendenz des "Tanzens"
Die 40. Kammer widersprach der Unfallversicherung insofern, als es die Teilnahme der Vorstandsassistentin an der Reise durchaus als betrieblich veranlasst wertete. Der Arbeitgeber habe hier konkret Weisungen erteilt, nach denen sie hier nicht als eine der begünstigten Teilnehmerinnen, sondern als Organisatorin aufgetreten sei. Eine grundsätzliche dienstliche Veranlassung bedeute aber noch nicht, dass auch jede während der Veranstaltung vorgenommene Verrichtung dienstlicher Natur sei. Fraglich sei hier im Einzelfall, inwieweit das Tanzen der versicherten Tätigkeit diene.
Eine "dienstliche Aufgabe, die das eigene Tanzen erfordert hätte" – so stellte die Kammer nun klar – habe es hier nicht gegeben. Die "Verrichtung des Tanzens" liege damit eher außerhalb des Aufgabenkreises, der in der Koordination der Abläufe bestanden habe. Dass sie die Veranstaltung habe "in Gang halten" und für "Stimmung sorgen" wollen, mache das Tanzen noch nicht automatisch zu einer betrieblichen Tätigkeit. Selbst eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers - eine dienstliche Tanzaufforderung, wenn man so will – hätte daran nichts geändert. Denn dem Arbeitgeber stehe nicht frei, allein durch "Anweisungen" aus einer unversicherten eine versicherte Tätigkeit zu machen – diese Beurteilung sei dem Versicherungsträger bzw. schließlich den Sozialgerichten vorbehalten.
Auch die Anwesenheitspflicht half der Assistentin hier nicht ab. Sie sei zwar durchaus verpflichtet gewesen, so lange auf der Party zu bleiben, bis der letzte Mitarbeiter gegangen war. Darauf folge aber keine allgemeine Verpflichtung, "sämtliche während dieser Zeit stattfindenden Aktivitäten selbst auszuüben", so die Kammer. Das ändere sich auch nicht dadurch, dass der Vorstand während der Veranstaltung anwesend war und dabei Kontaktpflege betrieb.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- SG Hamburg
- Entscheidung vom 25.09.2026
- S 40 U 56/26
Zitiervorschlag
Die Party am Laufen zu halten ist keine betriebliche Tätigkeit. beck-aktuell, 06.11.2026 (abgerufen am: 06.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209341)



