Kein Erstattungsanspruch des Jobcenters bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

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Kein Erstattungsanspruch des Jobcenters bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. beck-aktuell, 09.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183696)
Ein SGB-II-Träger kann von einem ehemals Hilfebedürftigen nicht deswegen bereits gezahlte Leistungen erstattet verlangen, weil dieser eine Rentennachzahlung erhalten hat. Das hat das Sozialgericht Gießen in einem am 08.12.2015 veröffentlichten Fall entschieden. Denn allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei, so das Gericht (Urteil vom 17.11.2015, Az.: S 22 AS 590/14 PKH, nicht rechtskräftig).
Jobcenter macht Erstattungsanspruch geltend
Das Jobcenter hatte dem 1984 geborenen Kläger von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen in Höhe von 2.952 Euro erbracht. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Rentenversicherungsträger an den Kläger aus. Das beklagte Jobcenter hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er aufgrund der Rentengewährung grundlos Arbeitslosengeld II bezogen habe.
SG: Ausgleich muss zwischen Jobcenter und Rentenversicherungsträger stattfinden
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei, so das SG. Die Leistungsgewährung des Jobcenters erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Ein Ausgleich müsse zwischen dem Jobcenter und dem Rentenversicherungsträger stattfinden (Zahlung der Rente an das Jobcenter, soweit im selben Zeitraum Arbeitslosengeld II gezahlt wurde). Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, weil der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe, so das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Gießen
- Urteil vom 17.11.2015
- S 22 AS 590/14 PKH
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