Blütenträume auf Kassenkosten geplatzt

Zitiervorschlag
Blütenträume auf Kassenkosten geplatzt. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204521)
Zu Ende Juli strich der Gesetzgeber Cannabisblüten aus dem GKV-Leistungskatalog – ohne Übergangsregelung. Eine betroffene Patientin wollte sich dagegen gerichtlich wehren, scheiterte aber vor dem SG Frankfurt am Main mit einem Eilantrag.
Das SG Frankfurt am Main hat den Antrag einer Patientin auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen, mit dem sie ihre Krankenkasse zur weiteren Erstattung der Kosten für Cannabisblüten verpflichten wollte. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli seien getrocknete Blüten nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig. Eine Übergangsregelung für laufende Therapien habe der Gesetzgeber nicht geschaffen (Beschluss vom 21.08.2026 – S 14 KR 409/26 ER).
Die Frau leidet seit mehreren Jahren an einer schweren neurologischen Erkrankung und wird seit etwa drei Jahren mit Cannabisblüten behandelt. Eine Standardtherapie stehe für sie nicht zur Verfügung, cannabishaltige Fertigarzneimittel vertrage sie nicht, trug sie vor Gericht vor. Da sie nur Grundleistungen beziehe, könne sie sich den Kauf auf eigene Rechnung für 8,50 Euro pro Gramm nicht leisten. Ende Juli beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Weiterzahlung der Behandlung und reichte wenige Tage später einen Eilantrag beim SG ein.
Gesetzgeber darf Leistungskatalog kürzen
Die 14. Kammer des SG wies den Antrag als unzulässig zurück. Mit der Neufassung von § 31 Abs. 6 SGB V seien getrocknete Blüten aus dem Versorgungsanspruch gestrichen worden. Der Gesetzgeber dürfe den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung je nach Haushaltslage frei festlegen. In der Gesetzesbegründung seien als Argumente für die Streichung mögliche Einsparungen in Millionenhöhe, das erhöhte Suchtrisiko beim Inhalieren von Cannabisblüten während einer Langzeitbehandlung sowie die Schwankungen im Wirkstoffgehalt dieses Naturprodukts angeführt. Fertigarzneimittel und Rezepturen seien grundsätzlich vorzuziehen, weil sie einen höheren standardisierten Wirkstoffgehalt aufwiesen.
Diese Streichung verletze nach summarischer Prüfung weder das Selbstbestimmungsrecht noch das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Frau, befand das Gericht. Aus diesen Grundrechten folge kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Die gesetzlichen Kassen seien verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, alles bereitzustellen, was an Mitteln zur Gesunderhaltung verfügbar sei. Auch das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen greife nicht, wenn der Gesetzgeber angesichts begrenzter Mittel Leistungen aus dem Katalog herausnehme.
Keine lebensbedrohliche Erkrankung
Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch auf diese Leistungen bestehe. Solche Ansprüche seien nur in Ausnahmefällen zulässig, in Notfällen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Erkrankungen mit absehbarem tödlichem Ausgang. Typisch seien erheblicher Zeitdruck und das Fehlen einer anerkannten Standardbehandlung. Vorliegend sei die Erkrankung der Frau zwar schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibe der erneute Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.
Die am vergangenen Freitag ergangene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es dürfte eine der ersten Eilentscheidungen zum Ende der Cannabisblüten als Kassenleistung sein, aber vermutlich nicht die letzte, denn rund 65.000 Kassenpatientinnen und -patienten sind von dem Wegfall betroffen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- SG Frankfurt am Main
- Beschluss vom 21.08.2026
- S 14 KR 409/26 ER
Zitiervorschlag
Blütenträume auf Kassenkosten geplatzt. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204521)



