Maximale Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger in Dresden höher anzusetzen

Zitiervorschlag
Maximale Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger in Dresden höher anzusetzen. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188091)
Hartz-IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden können höhere maximale Wohnkosten geltend machen. Das hat das Sozialgericht Dresden am 04.09.2015 in vier Musterverfahren entschieden (Az.: S 40 AS 2451/13, S 40 AS 4473/13, S 40 AS 1270/13 und S 40 AS 670/14). Die Richter korrigierten die von einem Institut im Auftrag der Stadt festgestellten Angemessenheitsgrenzen geringfügig nach oben.
Jobcenter kürzte Kosten für Unterkunft
Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte unter Berufung auf die von der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 und 30.05.2013 beschlossen Angemessenheitsgrenzen die monatlichen Kosten der Unterkunft (sogenannte Brutto-Kaltmiete ohne Heizkosten) für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2012 auf 276 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 auf 304,79 Euro gekürzt. Für einen Zwei-Personenhaushalt wurden 2012 maximal 347 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 maximal 377,61 Euro berücksichtigt.
Hartz-IV-Empfänger stellen Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen infrage
Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, dass das von der Landeshauptstadt Dresden beauftragte Institut Wohnen und Umwelt GmbH Darmstadt (IWU-Institut) die Angemessenheitsgrenzen unter Anwendung fraglicher wissenschaftlicher Methoden fehlerhaft ermittelt habe. Tatsächlich könne zumutbarer, dem einfachen Standard entsprechender Wohnraum in Dresden zu diesen Preisen nicht angemietet werden.
SG entscheidet sich für geringfügig höhere Angemessenheitsgrenzen
Das SG Dresden ist der Argumentation der Kläger teilweise gefolgt und hat das Jobcenter zu weiteren Zahlungen für die Kosten der Unterkunft verurteilt. Grundsätzlich sei die durch das IWU-Institut angewandte wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das Gericht mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom Sächsischen Landessozialgericht festgestellten Grenzen (BeckRS 2014, 66021). Die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht ist zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Dresden
- Urteil vom 04.09.2015
- S 40 AS 2451/13; S 40 AS 4473/13; S 40 AS 1270/13; S 40 AS 670/14
Zitiervorschlag
Maximale Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger in Dresden höher anzusetzen. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188091)



