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SG Dortmund

Anforderungen an Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes II

Ein Etappenziel ist erreicht

Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden (Urteil vom 21.09.2016, Az.: S 35 AS 1879/14).

Alg II ohne Entscheidung über Weitergewährungsantrag weitergezahlt

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses einem Arbeitslosen zeitlich begrenzt Alg II gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich auch weiterhin den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie in Höhe von 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.

SG hebt Erstattungsbescheid auf

Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sein, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Alg II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert.