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SG Dortmund

Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter Lebenserwartung

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Berufsgenossenschaften dürfen die Abfindung von Arbeitsunfallopfern mit dem Kapitalwert der Verletztenrente ablehnen, wenn nach ärztlicher Feststellung eine verkürzte Lebenserwartung des Betroffenen besteht. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 03.02.2016 entschieden (Az.: S 17 U 487/14).

Antrag auf Kapitalisierung der Rente abgelehnt

Der Kläger ist ein Bergmann, der wegen einer Quarzstaublungenerkrankung eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% bezieht. Seinen Antrag auf Kapitalisierung der Rente lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil keine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung bestehe. Der Kläger zog dagegen vor Gericht.

SG: Ablehnung der Kapitalisierung bei verminderter Lebenserwartung rechtmäßig

Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei der Ermessensentscheidung über die Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen. Es sei statthaft, darauf zu achten, dass der Abfindungsbetrag und die voraussichtliche Rentenzahlung ohne Abfindung miteinander korrespondierten. Der Kläger sei mit sieben Stents im Herzbereich versorgt und weise ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil auf. Damit bestehe eine verminderte Lebenserwartung, die die Ablehnung der Rentenkapitalisierung rechtfertige.