Beförderung von Patienten durch Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums erfordert Genehmigung

Zitiervorschlag
Beförderung von Patienten durch Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums erfordert Genehmigung. beck-aktuell, 18.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180556)
Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer medizinischen Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation durch einen eigenen Fahrdienst des Betreibers der Einrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz. Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar entschieden (Urteil vom 24.11.2015, Az.: 2 KO 131/13).
Rehabilitationseinrichtung bietet Fahrdienste an
Die Klägerin bietet in der von ihr in Gera betriebenen Rehabilitationseinrichtung gesundheitsbezogene Dienstleistungen an. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Krankenkassenverbänden können gesetzlich krankenversicherte Patienten für den Weg von ihrer Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück den Fahrdienst der Klägerin in Anspruch nehmen. Die Stadt Gera vertrat die Auffassung, dass dieser Fahrdienst dem Personenbeförderungsrecht unterliege, während die Klägerin meinte, sie könne sich als Heilbetrieb auf die Ausnahmevorschriften nach der zum Personenbeförderungsgesetz erlassenen Freistellungsverordnung berufen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben.
OVG: Fahrdienst fällt unter Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
Das OVG dagegen ist der Ansicht, dass der Fahrdienst der Klägerin den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, weil er eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführt. Darauf, dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet werde, komme es nicht an. Die Erstattung der Aufwendungen durch die Kostenträger der Gesetzlichen Krankenversicherung reiche für die Annahme der Entgeltlichkeit aus. Zudem bewirke der Fahrdienst für den Betrieb des Gesundheitszentrums der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz. Nach Angaben der Klägerin wirbt sie mit dem Angebot eines Fahrdienstes Patienten für zusätzliche Behandlungen an, die zumeist über die Behandlung hinausgehen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.
Fahrdienst nicht ausnahmsweise nach Freistellungs-Verordnung von Anforderungen ausgenommen
Der Fahrdienst der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungs-Verordnung von den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit. Insbesondere sei das Abholen von Patienten zu Hause und der Rücktransport nach der Einzelbehandlung keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken. Es sei dem Verordnungsgeber der Freistellungsverordnung vorbehalten, den Anwendungsbereich der Verordnung gegebenenfalls auch auf neue beziehungsweise neu konzipierte Behandlungsformen, wie sie hier vorlägen, zu erweitern. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann im Weg der Beschwerde vorgegangen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Weimar
- Urteil vom 24.11.2015
- 2 KO 131/13
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Beförderung von Patienten durch Fahrdienst eines Rehabilitationszentrums erfordert Genehmigung. beck-aktuell, 18.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180556)



