Gericht stoppt Veröffentlichung von Eröffnungsbeschluss

Zitiervorschlag
Gericht stoppt Veröffentlichung von Eröffnungsbeschluss. beck-aktuell, 06.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207191)
Der Informationsfreiheits-Aktivist Arne Semsrott unterliegt vor dem OVG Schleswig-Holstein. Er hatte die Justiz zwingen wollen, einen Beschluss aus einem Strafverfahren öffentlich zu machen. Doch die Lage ist kompliziert.
Der Chefredakteur der Plattform FragDenStaat, Arne Semsrott, führt weiter eine Auseinandersetzung mit der Justiz über die Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren gegen Aktivistinnen und Aktivisten. Dabei hat er nun eine Niederlage vor dem OVG Schleswig-Holstein erlitten, wo er versucht hatte, die Veröffentlichung eines Eröffnungsbeschlusses mit einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zu erreichen (Beschluss vom 05.10.2026 – 6 MB 49/26).
FragDenStaat ist eine gemeinnützige Transparenz- und Rechercheplattform, die Bürgerinnen und Bürgern helfen will, ihr Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen durchzusetzen. Dabei bietet sie die Möglichkeit zur unkomplizierten Kommunikation mit Behörden an. Sie recherchiert und publiziert aber auch selbst und agiert zum Teil auch gerichtlich mit strategischer Prozessführung, um ihre Anliegen für mehr Informationsfreiheit durchzusetzen.
Der fragliche Beschluss betraf ein Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation". Darin wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht zugelassen. Schon im August 2023 hatte Semsrott selbst Beschlüsse aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der "Letzten Generation" veröffentlicht und war deshalb in rechtliche Schwierigkeiten geraten. Das LG Berlin I verurteilte ihn und verwarnte ihn unter Vorbehalt einer Geldstrafe. Der BGH bestätigte das Urteil, inzwischen hat Semsrott Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt.
Semsrott wollte Strafbarkeit umgehen
Mit dem Auskunftsanspruch wollte er nun die Justiz selbst dazu bringen, das Dokument zu veröffentlichen, doch die Gerichtsverwaltung hatte Bedenken. Sie befürchtete, dass sich ihre Mitarbeitenden durch die Veröffentlichung des Beschlusses selbst strafbar machen könnten. Nach § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt. Das gilt, solange die Dokumente nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Vor dem VG Flensburg hatte Semsrott im Juli 2026 zunächst Erfolg. Es sei nicht zu befürchten, dass sich die Beschäftigten der Gerichtsverwaltung strafbar machen könnten, befand das Gericht damals. Die Veröffentlichung sei zwar grundsätzlich strafrechtlich relevant, aber aufgrund der verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte gerechtfertigt, Entscheidungen von öffentlichem Interesse zu veröffentlichen.
Der 6. Senat des OVG ist dieser Auffassung nun nicht gefolgt. Das LG Flensburg könne nicht verpflichtet werden, den Teileröffnungsbeschluss aus dem fraglichen Strafverfahren zu veröffentlichen, befand er. Semsrott könne stattdessen lediglich eine Kopie des Beschlusses verlangen.
Straflosigkeit nicht sicher genug
Im Eilverfahren ließ das OVG noch offen, ob die Veröffentlichung des Beschlusses überhaupt vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Pressegesetz gedeckt ist. Entscheidend sei vielmehr die drohende Strafbarkeit der Beteiligten. Das Risiko bestehe im Falle einer Veröffentlichung für beide Seiten. Das LG Flensburg müsse dies bei seiner Ermessensentscheidung über die Veröffentlichung berücksichtigen.
Nach Ansicht des OVG würde sich der Chefredakteur wahrscheinlich strafbar machen, wenn er den Beschluss auf der Website "fragdenstaat.de" veröffentlichte. Auch für die Mitarbeitenden der Gerichtsverwaltung bestehe die Gefahr einer Strafbarkeit.
Das Gesetz löse diesen Konflikt zwischen dem strafrechtlichen Verbot aus § 353d Nr. 3 StGB und der Publikationspflicht nicht auf. Auch das BVerfG habe dazu bislang keine Entscheidung getroffen. Die verschiedenen Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung seien weder mehrheitsfähig noch überzeugend, so das Gericht. Die Strafbarkeit einer Veröffentlichung könne daher nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OVG Schleswig-Holstein
- Beschluss vom 05.10.2026
- 6 MB 49/26
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Gericht stoppt Veröffentlichung von Eröffnungsbeschluss. beck-aktuell, 06.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207191)



