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Prozess gegen "Sächsischen Separatisten"

BKA muss Suchbegriffe für Chat-Auswertung offenlegen

Mann hält ein Handy, auf dem ein WhatsApp-Chat geöffnet ist
Die Verteidigung wollte wissen, wie der Chat ausgewertet worden war © JOE LORENZ DESIGN / Adobe Stock

Das BKA muss einem Beamten erlauben, die bei einer Chat-Auswertung verwendeten Schlagwörter in einem Strafverfahren offenzulegen. Laut VG Wiesbaden übersteigt das Interesse an einer effektiven Verteidigung das Geheimhaltungsinteresse der Behörde.

Das Bundeskriminalamt (BKA) muss einem Beamten eine Aussagegenehmigung erteilen, die auch Angaben zu den bei einer Chat-Auswertung verwendeten Suchbegriffen umfasst. Das hat das VG Wiesbaden im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden (Beschluss vom 30.10.2026 – 3 L 2619/26.WI). Ein wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagter Mann hatte die Offenlegung beantragt.

Hintergrund ist das Strafverfahren gegen die sogenannten "Sächsischen Separatisten" vor dem OLG Dresden. Ein BKA-Beamter war dort als Zeuge zu den Ermittlungen vernommen worden. Seine Aussagegenehmigung nahm unter anderem Angaben zu Einsatz- und Fahndungsmethoden aus.

Der Beamte hatte ausgesagt, einen umfangreichen Chatverlauf eines Angeklagten mit seiner Verlobten mit rund 500.000 Nachrichten nicht vollständig gelesen zu haben. Stattdessen habe er die Nachrichten mithilfe einer selbst erstellten Schlagwortliste mit etwa 40 Wörtern durchsucht. Welche Begriffe er verwendet hatte, wollte er auch auf Nachfrage nicht offenlegen.

Nach Angaben des Vorgesetzten des Zeugen sind die Suchbegriffe nicht von der Aussagegenehmigung umfasst. Ihre Bekanntgabe betreffe grundlegende interne Prozesse des BKA. Dadurch werde methodisches Vorgehen offengelegt, das auf interner kriminalistischer Erfahrung beruhe. Dies könne die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden.

Effektive Verteidigung hat Vorrang

Das VG Wiesbaden sah in den Erklärungen des Vorgesetzten keine ausreichende Grundlage, um die Aussagegenehmigung des Zeugen zu beschränken. Die Offenlegung der Schlagwortliste gefährde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben weder ernstlich noch erschwere sie diese erheblich.

Zwar sei nicht auszuschließen, dass Tatverdächtige künftig bestimmte Suchbegriffe bewusst vermeiden könnten. Es sei jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Strafverfolgungsbehörden, wenn diese offenbarten, wonach sie überhaupt suchten. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens geschuldet und müssten daher hingenommen werden. Das Geheimhaltungsinteresse des BKA müsse deshalb im konkreten Fall hinter dem Interesse an einer effektiven Verteidigung im Strafverfahren zurücktreten. Die Behörde muss dem Beamten daher eine Aussagegenehmigung erteilen, die auch die Frage nach den verwendeten Schlagwörtern umfasst.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.

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