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Wahlprüfung nach Kommunalwahl

Stimmzettel trotz zweiten Kreuzes gültig

Auf einem Stimmzettel wird mit einem Stift ein Kreuz gesetzt.
Auch ein zweites Kreuz muss den Stimmzettel nicht zwangsläufig ungültig machen. © Philip / Adobe Stock

Ein Kreuz für die Partei, noch eins für den Lieblingskandidaten – macht das den Stimmzettel ungültig? Nicht unbedingt, entschied das OVG Saarlouis. Wenn der Wählerwille klar bleibe, dürfe ein zweites Kreuz nicht gleich den ganzen Stimmzettel kippen. Einen Grünen kostete das den Sitz.

Das OVG Saarlouis hat eine bei der Kommunalwahl 2024 in Saarlouis zunächst aussortierte Stimme doch als gültig gewertet – und damit die Sitzverteilung im Stadtrat verändert. Ein zusätzliches Kreuz neben einem SPD-Kandidaten mache die Stimme nicht ungültig im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, solange der Wählerwille eindeutig erkennbar bleibe (Urteil vom 19.05.2026 – 2 A 186/25). Die SPD erhielt dadurch einen zusätzlichen Sitz, die Grünen verloren ihr drittes Mandat.

Bei der Stadtratswahl in der saarländischen Kreisstadt hatte ein Wähler das vorgesehene Kreuz im Feld der SPD gesetzt – und zusätzlich innerhalb der SPD-Bereichsliste einen Kandidaten markiert. Vorgesehen war nach dem Wahlzettel eindeutig nur die Auswahl einer Partei. Der örtliche Wahlvorstand wertete die Stimme zunächst als gültig. Der Gemeindewahlausschuss kassierte sie später wieder als ungültig ein. Das hatte unmittelbare Folgen für die Sitzverteilung: Die Grünen erhielten dadurch einen dritten Sitz, der an einen damaligen Kandidaten ihrer Partei fiel.

Dagegen ging eine Wahlberechtigte mit der Wahlanfechtung erfolgreich vor. Das Landesverwaltungsamt erklärte die Stimme wieder für gültig und korrigierte das Wahlergebnis zugunsten der SPD. Der ehemalige Grünen-Politiker verlor daraufhin sein Mandat und zog vor Gericht.

VG sah möglichen Vorbehalt

Das VG Saarlouis gab zunächst dem Kandidaten recht. Das zusätzliche Kreuz könne auch bedeuten, dass der Wähler ausschließlich diesen einen Kandidaten der SPD habe unterstützen wollen – und gerade nicht die übrigen Bewerber der Liste. Der Wählerwille sei deshalb nicht mehr eindeutig erkennbar gewesen.

Das OVG sah das anders. Maßgeblich sei, ob der Wählerwille "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" objektiv feststellbar sei. Genau das sei hier der Fall gewesen. Der Wähler habe eindeutig die SPD gewählt. Das zweite Kreuz innerhalb derselben Liste ändere daran nichts.

Kein "Vorbehalt", sondern Unterstützung

Das zusätzliche Kreuz sei weder ein unzulässiger Zusatz noch ein Vorbehalt im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, betonte der Senat. Der Wähler habe damit erkennbar nicht andere Kandidaten abgewählt, sondern lediglich einem Bewerber besondere Unterstützung signalisiert.

Das Gericht warnte zugleich vor einer "übermäßig strengen Anwendung" der Ungültigkeitsregeln. Das Wahlrecht diene dazu, den erkennbaren Wählerwillen umzusetzen – nicht daran scheitern zu lassen, dass jemand auf dem Stimmzettel etwas zu engagiert ankreuze.