Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OVG Münster

Uni Köln muss Forschungsvereinbarung mit Bayer Pharma AG nicht offenlegen

Attraktives Anwaltsnotariat

Die Universität Köln darf eine mit der Bayer Pharma AG geschlossene Forschungsvereinbarung geheim halten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18.08.2015 entschieden. Aus dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz ergebe sich kein Anspruch auf Offenlegung (Az.: 15 A 97/13).

Kläger berief sich auf nordrhein-westfälisches Informationsfreiheitsgesetz

Der Kläger hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“ ging. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab.

OVG: Rahmenvereinbarung von Anwendungsausschluss in § 2 Abs. 3 IFG NRW erfasst

Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt. Die streitige Rahmenvereinbarung falle in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Informationsansprüchen nach dem IFG NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme.

Begriff "Forschung und Lehre" weit zu verstehen

Deshalb sei der Begriff "Forschung und Lehre" in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie zum Beispiel Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben ein. Zu den letztgenannten Angelegenheiten zähle auch die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung.

Anwendungsausschluss verfassungskonform

An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit gerade auch im Verhältnis zur Wissenschaftsfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er verfassungskonform ausgefüllt.