Bekenntnisangehörige Kinder haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an Bekenntnisschulen

Zitiervorschlag
Bekenntnisangehörige Kinder haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an Bekenntnisschulen. beck-aktuell, 23.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178741)
Bekenntnisangehörige Kinder haben an öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit die Ansicht der ersten Instanz bestätigt (Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 19 B 996/15, unanfechtbar).
Schüler mit kürzerem Schulweg vorrangig aufgenommen
Antragsteller war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in die städtische Franziskusschule, eine katholische Grundschule, die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren 2015/2016 abgelehnt hatte. Bei einem Anmeldeüberhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze entschied sie, unabhängig von der Religionszugehörigkeit nach Schulweglänge aufzunehmen. Wegen eines Schulwegs von mehr als 1,6 Kilometern erhielt der Antragsteller dabei nur Rang 60, während die Schulleiterin viele Kinder mit kürzerem Schulweg, aber ohne katholische Religionszugehörigkeit, aufnahm. Sie stützte sich dabei auf eine Rundmail des Schulministeriums, in der es heißt, bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule sei kein Unterschied mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern zu machen, wenn die Eltern die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie ihr bekenntnisfremdes Kind wegen des Bekenntnischarakters der gewünschten Schule dort erziehen und unterrichten lassen wollen.
OVG: Anspruch auf vorrangige Aufnahme ergibt sich direkt aus Landesverfassung
Das OVG hat, wie schon das Verwaltungsgericht Aachen, dem Antragsteller den Aufnahmeanspruch zugesprochen. Die Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig. Sie habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen. Denn als bekenntnisangehöriges Kind habe er einen vorrangigen, die Anwendung der Aufnahmekriterien regelmäßig ausschließenden Aufnahmeanspruch aus der Landesverfassung, so das OVG. Die Rechtsauffassung des Schulministeriums sei damit unvereinbar und beruhe auf einer ungerechtfertigten Übertragung schulorganisationsrechtlicher Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Beschluss vom 21.03.2016
- 19 B 996/15
Zitiervorschlag
Bekenntnisangehörige Kinder haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an Bekenntnisschulen. beck-aktuell, 23.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178741)



