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OVG Lüneburg

Widerruf einer Genehmigung für Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln bei Abweichungen

Ein Etappenziel ist erreicht

Die einem Unternehmen erteilte Genehmigung für den Handel mit einem importierten Pflanzenschutzmittel kann durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerrufen werden, wenn Abweichungen von dem Pflanzenschutzmittel, für das die Genehmigung erteilt worden ist, von dem Unternehmen zumindest billigend in Kauf genommen wurden. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit einem Urteil vom 19.11.2016 entschieden (Az.: 10 LB 7/14).

Produkt muss mit Referenzmittel übereinstimmen

Die sogenannte Parallelhandelsgenehmigung (bis zum 13.06.2011 als Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bezeichnet) erlaubt das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Deutschland in einem vereinfachten Verfahren. Sie ist bei dem BVL mit Sitz in Braunschweig zu beantragen und wird erteilt, wenn das beantragte Pflanzenschutzmittel (Importmittel) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn ihr Inhaber sie dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als dasjenige, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in den Verkehr zu bringen.

Versäumnis: Identität des gelieferten Pflanzenschutzmittels mit Importmittel wurde nicht untersucht

In dem Berufungsverfahren hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az.: 2 A 1194/12) geändert und die Klage des betroffenen Unternehmens abgewiesen. Der Widerruf durch das BVL war danach nicht zu beanstanden. Das vertriebene Pflanzenschutzmittel habe unter anderem ein anderes Frostschutzmittel als das Importmittel enthalten und außerdem einen anderen Wirkstoffgehalt aufgewiesen. Ein Missbrauch wurde vom OVG bejaht, weil der Geschäftsführer des Unternehmens die maßgebenden Abweichungen des tatsächlich vertriebenen Pflanzenschutzmittels von dem in Großbritannien zugelassenen Importmittel zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Ihm sei zweimal die Lieferung eines Pflanzenschutzmittels angekündigt worden, das einen anderen Namen als das Importmittel aufwies. Gleichwohl habe er nicht – wie geboten – die Identität des ihm gelieferten Pflanzenschutzmittels mit dem Importmittel untersuchen lassen, sondern das Pflanzenschutzmittel weiterhin vertrieben, bis er vom Hersteller des Originalmittels abgemahnt wurde.