Sparkassenrechtliche Sonderumlage in Millionenhöhe ist rechtswidrig

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Sparkassenrechtliche Sonderumlage in Millionenhöhe ist rechtswidrig. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172146)
Der niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (Sparkassenverband Niedersachsen) darf von seinen Mitgliedssparkassen keine Sonderumlage in Millionenhöhe für eine mittelbare Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) erheben. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg klar (Urteil vom 03.08.2016, Az.: 10 LC 29/15).
Kreissparkasse verweigert Zahlung der Sonderumlage
Der klagende Sparkassenverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, dem insbesondere 45 kommunale Sparkassen in Niedersachsen angehören. Dazu zählt auch die beklagte Kreissparkasse Osterholz, welche die Zahlung einer vom Kläger geforderten Sonderumlage verweigert. Mit dem Erwerb einer Unterbeteiligung an der LBBH AG sollte aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen insbesondere verhindert werden, dass Privatbanken die Anteile an der LBBH AG übernehmen, zu der auch die öffentlich-rechtliche Berliner Sparkasse gehörte, und so ihre Geschäfte als "Berliner Sparkasse" beziehungsweise "Sparkasse Berlin" führen können. Das Verwaltungsgericht Stade hatte die Klage auf Zahlung der Sonderumlage abgewiesen (BeckRS 2015, 47828). Die vom Sparkassenverband hiergegen erhobene Berufung hat das Niedersächsische OVG zurückgewiesen.
OVG: Umlage darf nicht nur von einzelnen Mitgliedern gefordert werden
Das OVG bestätigt, dass dem Sparkassenverband schon die notwendige Rechtsgrundlage fehlt, um überhaupt eine Sonderumlage nur von einzelnen seiner Mitglieder zu erheben. Seine Verbandssatzung lasse nur eine Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu. Außerdem hätte über die Erhebung einer Abgabe von so wesentlichem Gewicht, die abhängig von der Größe der Mitgliedssparkasse zu finanziellen Belastungen von bis zu 50 Millionen Euro je Sparkasse geführt hat, nur die Verbandsversammlung und nicht der Vorstand des Klägers entscheiden dürfen.
Beteiligung sollte nicht Belange gerade der niedersächsischen Mitgliedssparkassen fördern
Darüber hinaus hat das OVG auch die Auffassung des VG Stade geteilt, dass der Sparkassenverband eine Umlage nur zur Finanzierung von Aufgaben erheben darf, die er zu Recht wahrnimmt. Hier habe er mit der vorgenommenen Unterbeteiligung jedoch seine gesetzliche Aufgabe überschritten. Denn danach habe er die Belange gerade seiner niedersächsischen Mitgliedssparkassen zu fördern. Er dürfe sich daher nur an Unternehmen in anderen Bundesländern beteiligen, wenn damit konkrete Kooperationsvorteile seiner Mitgliedssparkassen in ihren regional begrenzten Bezirken verbunden sind. Beim Erwerb der Anteile an der LBBH AG sei dies nicht der Fall gewesen. Der Erwerb diente nach Ansicht des OVG vielmehr mit dem Erhalt der "Marke" Sparkasse einem bundesweiten Interesse und im Übrigen hinsichtlich der Tätigkeit der Berliner Sparkasse vorrangig den lokalen Interessen dieses Bundeslandes. Konkrete Vorteile für die niedersächsischen Sparkassen seien hingegen für den Erwerb nicht ausschlaggebend gewesen.
Revision nicht zugelassen
Das OVG hat die Revision gegen sein auf der Auslegung von Landesrecht beruhendes Urteil nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 03.08.2016
- 10 LC 29/15
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