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OVG Lüneburg

Preußen-Münster-Demonstration in Osnabrück darf nur stationär auf Bahnhofsvorplatz stattfinden

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Stadt Osnabrück durfte eine vom Fanprojekt Preußen Münster e.V. beabsichtigte Demonstration in örtlicher Hinsicht auf den stationären Bereich des Vorplatzes des Hauptbahnhofs in Osnabrück und in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum von 18.00 bis 19.00 Uhr beschränken. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 23.09.2015 entschieden (Az.: 11 ME 217/15, unanfechtbar).

Eilantrag des Fanprojekts in erster Instanz noch erfolgreich

Die Stadt Osnabrück hatte eine geplante Demonstration des Fanprojekts Preußen Münster e.V. mit Zwischenkundgebung am Stadion verboten und nur eine einstündige stationäre Kundgebung vor dem Hauptbahnhof erlaubt. Das Fanprojekt stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Dieses sah den geplanten Aufzug mit geänderter Streckenführung als zulässig an. Die Stadt legte Beschwerde ein.

OVG: Gefahrenprognose rechtfertigt örtliche und zeitliche Versammlungsbeschränkung

Das OVG hat der Beschwerde stattgegeben und den Eilantrag des Fanprojekts Preußen Münster e.V. abgelehnt. Der Bescheid der Stadt mit Beschränkungen der Versammlung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sei voraussichtlich rechtmäßig. Die von der Stadt vorgetragene Gefahrenprognose rechtfertige es, dem Fanprojekt Preußen Münster die Durchführung eines mobilen Aufzuges insgesamt zu untersagen und die beabsichtigte Versammlung in örtlicher Hinsicht auf den stationären Bereich des Vorplatzes des Hauptbahnhofs in Osnabrück und in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum von 18.00 bis 19.00 Uhr zu beschränken.