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OVG Lüneburg

Landesbehörde muss über auffällig gewordene Fleischproben genauer informieren

Vergessene Anrechte

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ist verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen und hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 10 LB 33/13).

LAVES verweigert Auskünfte

Die klagende Rundfunkanstalt hatte ihren Antrag auf Auskunftserteilung auf das im November 2007 neu erlassene Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestützt. Das LAVES lehnte die Auskunftserteilung auf der Grundlage dieses Gesetzes im Jahr 2008 teilweise ab, insbesondere hinsichtlich der Namen der betroffenen Hersteller. Dem Begehren stünden schutzwürdige Interessen der Hersteller entgegen. In einzelnen Fällen sei schon keine zweite Probe entnommen worden, so dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Beanstandung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem sei die Verantwortlichkeit der Hersteller oder Händler nicht geklärt. Das jeweilige Fleischprodukt könne auch erst beim Verbraucher verdorben sein, so der Einwand von LAVES.

VG Oldenburg entschied zugunsten der Rundfunkanstalt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 26.06.2012 stattgegeben (in BeckRS 2012, 53119) und entschieden, dass der Auskunftsanspruch auf der Grundlage des Niedersächsischen Pressegesetzes und des Niedersächsischen Mediengesetzes in vollem Umfang bestehe, also auch hinsichtlich der Namen der Hersteller. Dieses Urteil hat der Zehnte OVG-Senat im Berufungsverfahren jetzt teilweise geändert.

Namen der beanstandeten Fleischproben und Grund der Beanstandung sind zu nennen

Das LAVES habe der Rundfunkanstalt auf der Grundlage des VIG in der seit dem August 2013 geltenden Fassung unter anderem Auskunft über die "von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von  Verbrauchern" zu erteilen. Das Amt müsse deshalb die Namen der auffällig gewordenen Fleischproben, von denen eine solche Gefahr ausgegangen ist, ebenso nennen wie den Grund für die Beanstandung und - soweit beantragt - die jeweiligen Händler. Wer - Hersteller, Händler, Verbraucher oder Dritte - für den Zustand der Fleischproben verantwortlich war, ist dabei laut OVG nach dem VIG für den Auskunftsanspruch grundsätzlich unerheblich. Denn nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers könne sich ein Händler gegenüber der so begründeten Auskunftspflicht nicht erfolgreich auf den Schutz seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen.

Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch hinsichtlich Herstellernamen

Dagegen bestehe in diesen Fällen kein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich der Herstellernamen, soweit sich diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung ergeben. Die Namen der Hersteller wären nach dem VIG nur dann zu offenbaren, wenn auch ein Verstoß gegen Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt wurde. Solche Feststellungen würden aber nicht durch das lediglich gutachterlich tätige LAVES getroffen, sondern von den jeweiligen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Das LAVES sei wegen dieser speziellen Regelung im VIG auch nach dem Pressegesetz nicht zu einer weitergehenden Auskunft verpflichtet.