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OVG Lüneburg kippt Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen

Revitalisierte VwGO

Die Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen vom 20.09.2012 und vom 13.12.2012 betreffend die Gebührenjahre 2010 bis 2014 sind unwirksam. Das hat der Neunte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens festgestellt. Die Stadt habe den Gemeindeanteil, der den Kostenanteil bezeichnet, der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfällt, in den angefochtenen Satzungen fehlerhaft ermittelt, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13).

Zahlreiche weitere Verfahren gegen Straßenreinigungsgebührenbescheide

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Bereich der Stadt Barsinghausen gelegenen Grundstücks. Die Stadt Barsinghausen zog ihn mit mehreren Bescheiden zu Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2010 bis 2013 heran. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller beim VG Hannover (BeckRS 2014, 54157) Klage erhoben. Dort sind noch zahlreiche weitere Verfahren betreffend Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen anhängig.

Satzungen wegen fehlerhafter Festlegung des Gemeindeanteils insgesamt unwirksam

Im zugrunde liegenden Fall gab das OVG dem Grundstückseigentümer Recht und kippte die streitigen Gebührensatzungen. Es sei weder nach dem Satzungstext noch nach den Unterlagen, die dem Rat der Stadt Barsinghausen bei seiner Beschlussfassung über die Satzungen vorgelegen hätten, nachvollziehbar, weshalb der Gemeindeanteil, der nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall zu ermitteln ist, auf 25% festgelegt worden sei. Die fehlerhafte Festlegung des Gemeindeanteils habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzungen zur Folge, so das Gericht.