Systemische Mängel im Asylsystem Ungarns stehen Abschiebung eines Kosovaren entgegen

Zitiervorschlag
Systemische Mängel im Asylsystem Ungarns stehen Abschiebung eines Kosovaren entgegen. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166616)
Ein kosovarischer Asylbewerber darf im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens nicht nach Ungarn zur Durchführung eines Asylverfahrens rücküberstellt werden. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg und verwies zur Begründung auf systematische Mängel im Asylsystem Ungarns (Urteil vom 15.11.2016, Az.: 8 LB 92/15).
BAMF hatte Abschiebung nach Ungarn angeordnet
Der alleinstehende Kläger war 2013 über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Bundesrepublik hatte der an sich zuständige Mitgliedstaat Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens einer Rücküberstellung des Klägers zur Durchführung des Asylverfahrens zugestimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet.
OVG bestätigt Vorinstanz: Keine Rücküberführung nach Ungarn
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des BAMF angeordnet und diesen Bescheid im nachfolgenden Klageverfahren mit Urteil vom 19.03.2015 aufgehoben. Zur Begründung hatte es auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren verwiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Bundesamtes. Das OVG bestätigte indes die Entscheidung der Vorinstanz.
Inhaftierung ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen droht
Auch das OVG ist davon überzeugt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn die für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet. Sowohl die Aufnahmebedingungen als auch die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Ungarn weisen aktuell laut OVG systemische Mängel auf. So drohe dem Kläger bei einer Rücküberstellung nach Ungarn eine Inhaftierung ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen.
Haftbedingungen in Ungarn zudem von Mängeln und Missständen geprägt
Die Haftbedingungen in den ungarischen Asylhaftanstalten lassen laut OVG erhebliche Mängel und Missstände erkennen. Es sei nicht auszuschließen, dass Ungarn Dublin-Rückkehrer ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge weiter nach Serbien als "sicheren Drittstaat“ abschiebe, wo ein Asylverfahren, das eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe garantiert, nicht existiere. Unabhängig von diesen systemischen Mängeln sieht das OVG die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch deshalb als rechtswidrig an, weil eine realistische Möglichkeit, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft nach Ungarn überstellt werden könnte, nicht besteht.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 15.11.2016
- 8 LB 92/15
Zitiervorschlag
Systemische Mängel im Asylsystem Ungarns stehen Abschiebung eines Kosovaren entgegen. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166616)



