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OVG Lüneburg

Widerruf einer Gemeinschaftslizenz nach Einsatz verkehrsunsicherer Kraftomnibusse

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Setzt ein Verkehrsunternehmer unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Fahrzeuge ein, so besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das Ausnutzen einer nach europäischen Vorschriften erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Allerdings erfasse ein Widerruf der Gemeinschaftslizenz nicht die einem Busunternehmen außerdem nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, so dass dieser zulässig bleibe, stellt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg klar (Beschluss vom 23.11.2016, Az.: 7 ME 111/16).

Entziehung der Gemeinschaftslizenz mit sofortiger Wirkung

Der Landkreis Osnabrück verfügte mit Bescheid vom 22.07.2016 gegenüber einem örtlichen Busunternehmen die Entziehung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen. Den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid begründete der Landkreis mit zahlreichen Verstößen des Busunternehmens gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Eilantrag in erster Instanz noch erfolgreich

Der dagegen von dem Busunternehmen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück zunächst Erfolg. Zur Begründung hatte es ausgeführt, Gegenstand des Widerrufsbescheids vom 22.07.2016 sei allein die Entziehung der dem Busunternehmen nach europarechtlichen Vorschriften erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr. Die dem Busunternehmen außerdem nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sei hingegen nicht widerrufen worden, sodass das Busunternehmen von dieser Genehmigung weiterhin Gebrauch machen könne. Hinsichtlich der Entziehung der Gemeinschaftslizenz vertrat das VG die Auffassung, zwar müsse davon ausgegangen werden, dass objektiv erhebliche Verstöße des Busunternehmens gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit vorlägen. Es fehle jedoch an der subjektiven Vorwerfbarkeit.

OVG bestätigt Entziehung der Gemeinschaftslizenz als rechtmäßig

Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde des Landkreises Osnabrück hatte vor dem OVG Lüneburg zum Teil Erfolg. Die Entziehung der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr begegne schon deshalb keinen Bedenken, weil das Busunternehmen eine solche überhaupt nicht beantragt habe. Es habe nur eine Genehmigung für den innerstaatlichen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz beantragt. Ein schutzwürdiges Interesse des Verkehrsunternehmens daran, von der Entziehung der Gemeinschaftslizenz verschont zu bleiben, sei nicht gegeben. Im Übrigen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehrsunternehmer unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Eine derartige Gefahr sei hier nicht fernliegend. Die an den Fahrzeugen des Busunternehmens festgestellten Mängel seien grundsätzlich seiner Sphäre zuzuordnen und es habe den Einsatz verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu vertreten.

Innerstaatlicher Gelegenheitsverkehr bleibt genehmigt

Im Übrigen hatte die Beschwerde des Landkreises Osnabrück keinen Erfolg. Soweit das VG die Auffassung vertreten hatte, der Bescheid vom 22.07.2016 erfasse nicht die dem Busunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigung für den Betrieb eines innerstaatlichen Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, hat sich das OVG dieser Begründung angeschlossen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.