Bewerbungsbewertung anhand Dauer beruflicher Tätigkeit darf Elternzeiten nicht generell außer Acht lassen

Zitiervorschlag
Bewerbungsbewertung anhand Dauer beruflicher Tätigkeit darf Elternzeiten nicht generell außer Acht lassen. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170236)
Nimmt eine Behörde bei einer Bewerbung in Bezug auf die fachliche Eignung auch die Dauer der beruflichen Tätigkeit in den Blick, ist es unzulässig, Elternzeiten hierbei generell unberücksichtigt zu lassen. Der Landkreis Stade muss deshalb erneut über die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers entscheiden, wie das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg entschieden hat (Urteil vom 14.09.2016, Az.: 8 LC 160/15).
Bewerbung mittels Punktesystems bewertet
Die Klägerin hat sich mit ihrer Berufung gegen die Ablehnung ihrer Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für den Kehrbezirk Stade VII und die Bestellung eines Mitbewerbers für diesen Kehrbezirk gewandt. Der beklagte Landkreis hatte die Stelle eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für diesen Kehrbezirk öffentlich ausgeschrieben. Im Rahmen des Auswahlverfahrens hatte er die Bewerbungen anhand eines Punktesystems unter Berücksichtigung der von dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr herausgegebenen Bewertungsmatrix bewertet.
Elternzeiten wurden nicht berücksichtigt
Dabei hatte der Landkreis unter anderem für Tätigkeiten im Schornsteinfeger-Handwerk in den vergangenen 15 Jahren vor der Ausschreibung bestimmte Punktwerte angerechnet. Der Beklagte hatte bei der Punktevergabe aber nicht die in diesem Zeitraum von der Klägerin in Anspruch genommenen Elternzeiten von rund fünf Jahren berücksichtigt. Aufgrund einer höheren Punktezahl hatte der Beklagte am 23.04.2014 einen Mitbewerber für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt.
OVG sieht Verstoß gegen Elternurlaub-Richtlinie
Diese Auswahlentscheidung des Beklagten sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade rechtswidrig, hat das OVG entschieden. Stelle die Behörde bei der Bewertung der fachlichen Leistung der Bewerber zulässigerweise unter anderem auf die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfeger-Handwerk ab, so verstoße die generelle Nichtberücksichtigung von Elternzeiten gegen die hier anzuwendende Elternurlaub-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2010/18/EU). Gemäß § 5 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligung und Kündigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs treffen.
Zudem Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Außerdem verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, bei der Berechnung der Zeiten einer Tätigkeit im Schornsteinfeger-Handwerk einerseits Ausfallzeiten etwa wegen Erkrankung, Arbeitsunfalls, Grundwehr- und Zivildienstes mit anzurechnen, andererseits aber Ausfallzeiten wegen der Elternzeit nicht zu berücksichtigen, so das OVG weiter. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 14.09.2016
- 8 LC 160/15
Zitiervorschlag
Bewerbungsbewertung anhand Dauer beruflicher Tätigkeit darf Elternzeiten nicht generell außer Acht lassen. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170236)



