Auch die Kita darf Mittagspause machen

Zitiervorschlag
Auch die Kita darf Mittagspause machen . beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197181)
Ausnahmen bestätigen die Regel – das gilt auch für die Betreuungszeiten im KiTaG Rheinland-Pfalz, so das OVG Koblenz. "Regelmäßig" sei zwar eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden vorgesehen, doch gelte dies nicht ausnahmslos.
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG Rheinland-Pfalz (KiTaG RLP) haben Kinder einen Anspruch auf Betreuung in einer Tagesstätte von montags bis freitags mit einer Betreuungszeit von "regelmäßig" sieben Stunden. Die Eltern eines 2022 geborenen Kindes, das eine KiTa im Rhein-Pfalz-Kreis besuchte, waren nicht damit einverstanden, dass die Betreuung dort mittags unterbrochen wurde, so das ihr Kind von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr versorgt war. Sie begehrten im Mai 2025 einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit.
Den Antrag lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Auch vor den Gerichten hatten die Eltern kein Glück.
Individueller Betreuungsbedarf maßgeblich
Zwar hätten Kinder gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG RLP einen Anspruch auf Betreuung von "regelmäßig" sieben Stunden, jedoch gelte dieser Regelfall nicht ausnahmslos, so das (Urteil vom 14. April 2026, 6 A 10075/26). Bei der Frage des Betreuungsbedarfs eines Kindes ermögliche die individuelle familiäre Situation in gewissen Fällen auch Abweichungen vom Regelfall.
Insbesondere, wenn ein Erziehungsberechtigter beispielsweise weder erwerbstätig sei noch Pflegeaufgaben erfüllen müsse, könne der Betreuungsanspruch eines Kindes aus § 14 Abs. 1 S. 2 KiTaG RLP auch durch eine unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Genau das war hier der Fall: Die Mutter des betroffenen Kindes befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes bis Juli 2027 in Elternzeit und nimmt auch keine Pflegeaufgaben wahr.
Auch der bundesrechtliche Förderanspruch aus § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII helfe den Eltern nicht weiter: Die Bestimmung garantiere lediglich einen Platz in einer Tageseinrichtung, enthalte jedoch überhaupt keine zeitlichen Mindest-Vorgaben für die Betreuungszeit. Der Bundesgesetzgeber habe diese Konkretisierung gerade bewusst den Landesgesetzgebern überlassen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OVG Koblenz
- Urteil vom 14.04.2026
- 6 A 10075/26
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