"Soziale Vaterschaft" hindert Abschiebung nur ausnahmsweise

Zitiervorschlag
"Soziale Vaterschaft" hindert Abschiebung nur ausnahmsweise. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198681)
Wird eine "soziale Vaterschaft" einer Abschiebung entgegengehalten, muss streng geprüft werden, ob eine solche überhaupt vorliegt. Das OVG Lüneburg sieht ansonsten die Gefahr der Uferlosigkeit.
Ein beninischer Staatsbürger wehrte sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung und begehrte zunächst eine Duldung. Dabei berief er sich insbesondere auf seine Rolle als Stiefvater gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin.
Die Mutter versicherte dazu an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohnes eine wichtige Rolle einnehme. Zwar zahle der leibliche Vater Unterhalt. Allerdings sehe er seinen Sohn nur einmal im Quartal. Dadurch falle er in der täglichen Kindererziehung weitgehend aus, was gerade aufgrund der Pubertät des Sohnes eine Belastung sei. Der Stiefvater habe diese Lücke ausfüllen können. Er unterstütze das Kind mental und begleite es beim Sport. Letzteres sei für die Entwicklung des Sohnes bedeutsam, da er an Adipositas leide und aufgrund seiner Fettleibigkeit von seinen Mitschülern gehänselt werde. Die Abschiebung und Durchführung eines regulären Visumverfahrens werde das Kind zurückwerfen. Bei einem Visumverfahren ist gegenwärtig laut der Deutschen Botschaft in Benin mit einer Wartezeit von zwölf bis 16 Monaten zu rechnen.
Das BVerfG hatte zuletzt klargestellt, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine "soziale Vaterschaft" den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 GG auslösen könne. Entscheidend sei die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft.
OVG beklagt "erhebliche Konturen- und Uferlosigkeit"
Das OVG Lüneburg begegnet dem mit Skepsis. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Unabhängig davon hat das Gericht aber schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Frau. Sie seien detailarm und blass sowie sehr stark durch Stichworte aus der einschlägigen Rechtsprechung geprägt. Hinzu komme, dass auch der Sohn in seiner Aussage die Schilderungen nur mit einem Satz bestätigte ("Ich, E., *…2010 kann diesen Eindruck meiner Mutter bestätigen."). Beides lasse die Schilderungen zweifelhaft erscheinen.
Selbst wenn man die Aussagen allerdings als zutreffend erachten würde, zweifelt das OVG an, ob die Rolle des Stiefvaters tatsächlich so wichtig ist, wie die Mutter dies dem Gericht vorgetragen hat. Eine vorübergehende Trennung sei dem Sohn durchaus zuzumuten, zumal er mit seinen 16 Jahren mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vertraut sei. Auch lebe der Stiefvater erst vergleichsweise kurz in der Familie, da er mit der Mutter erst seit circa zwei Jahren zusammen sei. Ein Abwarten des Visumverfahrens sei den Beteiligten daher zuzumuten (Beschluss vom 11.05.2026 – 13 ME 46/26).
- Redaktion beck-aktuell, sbo
- OVG Lüneburg
- Beschluss vom 11.05.2026
- 13 ME 46/26
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"Soziale Vaterschaft" hindert Abschiebung nur ausnahmsweise. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198681)



