Aktivistin behält Freizügigkeitsrecht

Zitiervorschlag
Aktivistin behält Freizügigkeitsrecht. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199396)
Eine in Berlin lebende Irin ist erfolgreich gegen die Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts vorgegangen. Das VG Berlin hat den Bescheid aufgehoben, mit der der Frau u.a. wegen ihrer Teilnahme an propalästinensischen Aktionen auch die Abschiebung angedroht worden war.
Das Berliner Landesamt für Einwanderung hatte der Irin eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen. Dem folgte das VG Berlin nicht. Es hatte der Frau 2025 bereits einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Einwanderungsamts gewährt. Die jetzige Entscheidung (Urteil vom 06.05.2026 – VG 21 K 158/25) betrifft das Hauptsacheverfahren.
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht vor. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts könne nur festgestellt werden, wenn das persönliche Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Daran fehle es hier.
Keine ausreichenden Beweise
Die Irin sei nicht vorbestraft; zudem seien sämtliche gegen sie geführten Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, argumentiert das VG. Die vorgeworfenen Delikte seien überwiegend der einfachen Kriminalität zuzuordnen und berührten kein Grundinteresse der Gesellschaft.
Auch die polizeilichen Erkenntnisse über die Irin genügen dem Gericht nicht. Das LKA habe in einem entsprechenden Bericht keine belastbare Prognose dafür abgeben können, dass die EU-Bürgerin als festes Mitglied einer gewaltbereiten propalästinensischen Szene regelmäßig politisch motivierte Straftaten begehe.
Das VG betont, dass für eine Verlustfeststellung eine umfassende Verhaltens- und Gefährdungsprognose erforderlich sei. Die Teilnahme an politisch umstrittenen Versammlungen und das Verwenden bestimmter Parolen (hier: der sogenannten River-Parole) reichten dafür nicht aus, solange sich daraus keine konkreten, schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ableiten ließen.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlustfeststellung fehlten, hob das Gericht auch die daran anknüpfende Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf.
- Redaktion beck-aktuell, js
- VG Berlin
- Urteil vom 06.05.2026
- VG 21 K 158/25
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Aktivistin behält Freizügigkeitsrecht. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199396)



