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OVG Hamburg

Regelung zu Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg verfassungswidrig

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält die gesetzliche Grundlage für die Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg für verfassungswidrig. Dies geht aus einem Urteil des Gerichts vom 13.05.2015 hervor (Az.: 4 Bf 226/12).

Identitätsfeststellung, Rucksackkontrolle, Aufenthaltsverbot und Ingewahrsamnahme

Hintergrund des Verfahrens ist die Ausweisung eines Gefahrengebiets im Hamburger Schanzenviertel anlässlich der sogenannten Walpurgisnacht am 30.04/01.05.2011. Die Klägerin hielt sich in den Abendstunden des 30.04.2011 im Schanzenviertel auf. Die Polizei überprüfte ihre Identität und kontrollierte ihren Rucksack. Anschließend erhielt die Klägerin ein Aufenthaltsverbot und wurde bis in die frühen Morgenstunden des Folgetages in Gewahrsam genommen. Im nachfolgenden Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Aufenthaltsverbot und die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtswidrig gewesen seien. Die zuvor erfolgte Identitätsfeststellung und die Kontrolle des Rucksacks seien demgegenüber rechtens gewesen.

OVG: Maßnahmen allesanmt rechtswidrig

Das OVG hat im Berufungsverfahren entschieden, dass auch die Identitätsfeststellung und die Kontrolle des Rucksacks der Klägerin rechtswidrig gewesen seien. Die gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie gebe zum einen nicht klar genug die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets vor. Vielmehr bleibe es weitgehend der Polizei überlassen zu entscheiden, ob und für wie lange ein Gefahrengebiet ausgewiesen und dort Personen verdachtsunabhängig überprüft werden könnten. Das Gesetz erlaube zum anderen Eingriffsmaßnahmen von erheblichem Gewicht. Die hiermit verbundene Belastung sei nicht angemessen.

„Linkes Spektrum“ kein geeignetes Unterscheidungskriterium

Im konkret zu überprüfenden Fall seien die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen. Bei der Kontrolle des Rucksacks habe es sich um eine Durchsuchung gehandelt, die von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG nicht gedeckt sei. Die Vorschrift erlaube nur die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen. Die Auswahl der Klägerin zu einer Kontrollmaßnahme sei zudem ermessensfehlerhaft gewesen. Denn der Auswahl habe ein unzulässiges, weil ungeeignetes Unterscheidungskriterium („linkes Spektrum“) zugrunde gelegen.