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OVG Berlin-Brandenburg

Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundestag zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete

„Das unsichtbare Recht“

Der Präsident des Deutschen Bundestages ist nicht verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages in der abgelaufenen und laufenden Legislaturperiode zu geben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und änderte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin (BeckRS 2015, 54821) ab. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen (Urteil vom 29.11.2016, Az.: OVG 6 B 84.15).

Auskunftserteilung nur in Bezug auf Strafverfahren

Der Deutsche Bundestag veröffentlicht nach seiner Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten die Fälle, in denen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages Strafverfahren geführt werden. Über bloße Ermittlungsverfahren werden hingegen keine Informationen bekannt gegeben. Diese Praxis hat das OVG für rechtens erachtet. Der Deutsche Bundestag sei als besonderes Organ der Gesetzgebung keine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des Presserechts, entschieden die OVG-Richter.

OVG: Begehrte Auskunftsansprüche betreffen parlamentarischen Bereich

Die begehrten Auskünfte zu den Immunitätsangelegenheiten betreffen laut Gericht den parlamentarischen Bereich und nicht eine bloße Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten. Die Genehmigung, gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durchzuführen, sei deshalb eine Entscheidung, die das Parlament in eigener Verantwortung treffe.

Immunitätsangelegenheiten vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch ausgeschlossen

Immunitätsangelegenheiten zählten damit zum Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten, so das OVG, auf die der in der Rechtsprechung entwickelte verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden nicht anwendbar sei. Soweit der Deutsche Bundestag selbst im Rahmen seiner Parlamentsautonomie in der Geschäftsordnung Regelungen getroffen habe, seien diese im Lichte der Pressefreiheit nicht zu beanstanden.