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OVG Berlin-Brandenburg

Spielhallengesetz formell und materiell rechtmäßig

Schutz des Anwaltsberufs

Das im Sommer 2011 in Kraft getretene Spielhallengesetz Berlin, das Spielhallenbetreiber zahlreichen Restriktionen unterwirft, ist formell und materiell rechtmäßig. Dies meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und schließt eine Vorlage des Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht aus. Damit sind drei Spielhallenbetreiber, die meinten, zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes nicht beachten zu müssen, mit ihren Klagen vorerst gescheitert. Das OVG hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragen die Revision gegen seine Urteile vom 11.06.2015 (Az.: OVG 1 B 5.13, OVG 1 B 13.13 und OVG 1 B 23.14) zugelassen.

Neue Restriktionen für Spielhallenbetreiber in Berlin

Nach dem Spielhallengesetz Berlin unterliegen Betreiber von Spielhallen in Berlin zahlreichen Restriktionen, die zuvor nicht galten. Nach den neuen – teils mit Übergangsregelungen versehenen – Bestimmungen erlöschen die nach altem Recht erteilten Spielhallenerlaubnisse. Bei der Neuerteilung solcher Erlaubnisse sind sodann bestimmte Vorgaben zu beachten, die im zuvor geltenden Recht keine Entsprechung hatten. So ist es künftig etwa verboten, mehrere Spielhallen an einem Standort zu betreiben. Spielhallen müssen zudem zueinander grundsätzlich einen Mindestabstand von 500 Metern einhalten und dürfen nicht in räumlicher Nähe zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche liegen. Außerdem dürfen Spielhallen künftig nur noch mit weniger Spielgeräten als früher versehen werden, wobei das Spielhallengesetz Berlin vorgibt, auf welche Weise die Geräte aufgestellt werden müssen. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen ist verboten.

Spielhallenbetreiber bezweifeln Gesetzgebungskompetenz des Landes

Die Klägerinnen waren der Meinung, diese Regelungen könnten ihnen gegenüber keine Anwendung finden, weil der Berliner Gesetzgeber nicht berechtigt gewesen sei, sie zu erlassen. Die Befugnis hierzu habe allenfalls der Bundesgesetzgeber. Davon abgesehen griffen die fraglichen Bestimmungen unverhältnismäßig in ihre Grundrechte – insbesondere in ihre Berufsfreiheit – ein.

OVG hält Gesetz für rechtens und verweigert Anrufung des BVerfG

Das OVG tritt dieser Ansicht entgegen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das allein zur Verwerfung verfassungswidriger Gesetze befugt sei, scheide aus, weil das Spielhallengesetz Berlin verfassungsgemäß sei. Denn der Berliner Gesetzgeber sei durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragende Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ zum Erlass der Bestimmungen befugt gewesen. Die Normen seien angesichts des mit ihnen verfolgten überragend wichtigen Ziels der Spielsuchtprävention auch materiell gerechtfertigt.