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OVG Berlin-Brandenburg

SG Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht preisgeben

Produkthaftung 2026

Gerichte müssen die Kontaktdaten ihrer Richter nicht offenbaren. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.07.2016 ist das Sozialgericht Berlin nicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunft über amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen verpflichtet. Das OVG hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgericht teilweise aufgehoben (Az.: OVG 12 B 24.15).

Kein Anspruch im Bereich der Rechtsprechungsaufgaben

Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Die im vorliegenden Fall begehrten Kontaktdaten der Richter würden nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betreffen. Sie seien dem Bereich der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben zuzuordnen, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht.

Bei nichtrichterlichem Personal Veröffentlichung nur mit Zustimmung

Die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen würden dagegen zwar grundsätzlich der Informationspflicht unterliegen, seien aber als personenbezogene Daten geschützt. Sie müssten nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.