Drohender Wehrdienst in Russland allein reicht nicht

Zitiervorschlag
Drohender Wehrdienst in Russland allein reicht nicht. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198881)
Russische Wehrpflichtige erhalten nicht automatisch subsidiären Schutz. Das OVG Berlin‑Brandenburg verneint eine generelle Gefährdung durch den Wehrdienst - es komme auf eine individuelle Gefahrenlage an.
Wehrpflichtige in Russland haben keinen Anspruch auf subsidiären Schutz allein wegen der Ableistung des Wehrdienstes. Das OVG Berlin‑Brandenburg hat ein anderslautendes Urteil des VG Berlin aufgehoben und die Klage eines jungen Russen abgewiesen (Urteil vom 28.05.2026 – OVG 12 B 7/24).
Der junge Mann, geboren 2004, hatte argumentiert, ihm drohe als sogenannter "Vertragssoldat" eine Einbindung in den Angriffskrieg gegen die Ukraine. Das VG Berlin hatte ihm deshalb subsidiären Schutz zugesprochen. Es hielt es für wahrscheinlich, dass er sich einem entsprechenden Druck nicht entziehen könne und dadurch unmenschlicher Behandlung oder schweren Gefahren ausgesetzt zu werden drohe.
Grundwehrdienstler müssen nicht in die Ukraine
Das OVG folgte dieser Einschätzung nicht. Es sah keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger gegen seinen Willen als "Vertragssoldat" verpflichtet und in einem Kampfeinsatz eingesetzt würde. Maßgeblich sei insoweit eine landesweite Betrachtung. Für Wehrpflichtige, die ihren regulären Grundwehrdienst leisten, bestehe grundsätzlich kein relevantes Risiko eines Einsatzes im Krieg gegen die Ukraine. Auch die Ableistung des einjährigen Wehrdienstes begründe für sich genommen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Damit stellte das Gericht klar, dass der Wehrdienst in Russland allein kein ausreichender Grund für subsidiären Schutz ist. Entscheidend sei vielmehr eine konkrete und individuelle Gefährdungslage. Eine pauschale Annahme, Wehrpflichtige würden zwangsläufig in völkerrechtswidrige Handlungen verwickelt, trägt nach Auffassung des Senats nicht.
Auch Abschiebungsverbote wegen drohender Gefahren sah das Gericht im konkreten Fall nicht als hinreichend wahrscheinlich an. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann jedoch Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen, über die das BVerwG entscheidet.
- Redaktion beck-aktuell, js
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 28.05.2026
- OVG 12 B 7/24
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Drohender Wehrdienst in Russland allein reicht nicht. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198881)



