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OVG Bautzen

Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden in weiten Teilen rechtmäßig

Vergessene Anrechte

Die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 07.05.2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2015 ist im Wesentlichen rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen mit Urteil vom 06.10.2016 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein in Dresden ansässiger Hotelbetrieb beim OVG beantragt, die Beherbergungssteuersatzung für unwirksam zu erklären (Az.: 5 C 4/16).

OVG moniert Steuerbefreiung für Einrichtungen mit weniger als fünf Betten

Die Stadt ist nach Auffassung des OVG zur Erhebung der an das Entgelt für die Übernachtung von Gästen im Stadtgebiet anknüpfenden Beherbergungssteuer berechtigt. Sie habe von dieser Befugnis überwiegend ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und sonstiges höherrangiges Recht Gebrauch gemacht. Lediglich die Regelung über die Befreiung von der Beherbergungssteuer für Gäste, die in Einrichtungen mit weniger als fünf Betten übernachten, verstoße gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Deren Befreiung von der Steuerpflicht könne entgegen der Auffassung der Stadt Dresden nicht damit gerechtfertigt werden, dass in diesen Fällen häufig eine Vermittlung durch Internetportale erfolge und deshalb die Steuererhebung bei diesem Personenkreis schwierig sei.

Revision nicht zugelassen

Die übrigen Einwendungen des Hotelbetriebs gegen die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden hatten keinen Erfolg. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu.