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Kommunalsteuern

Mehr Artikel zu diesem Tag

Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer für pendelnde Ehegatten

Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer für pendelnde Ehegatten

Eheleute, die zwischen einer gemeinsamen Arbeitswohnung in der Stadt und einem Wohnhaus im Allgäu pendeln, müssen für die Stadtwohnung eine Zweitwohnsitzsteuer entrichten. Eine Ausnahmeregelung in der Satzung der Stadt greife nicht, entschied das VG Gießen.

Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig
VG Koblenz

Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage der Stadt Bad Sobernheim gegen ihre Heranziehung zu einer Sonderumlage für das Freibad durch die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim stattgegeben. Aufgrund ihrer geringen Größe sei die Klägerin nicht verpflichtet, ein Freibad bereitzustellen. Daher könne ihr auch kein umlagefähiger Sondervorteil entstehen (Urteil vom 08.08.2017, Az.: 1 K 1117/16.KO).

Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden in weiten Teilen rechtmäßig
OVG Bautzen

Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden in weiten Teilen rechtmäßig

Die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 07.05.2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2015 ist im Wesentlichen rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen mit Urteil vom 06.10.2016 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein in Dresden ansässiger Hotelbetrieb beim OVG beantragt, die Beherbergungssteuersatzung für unwirksam zu erklären (Az.: 5 C 4/16).

Grundsteuerhebesätze in Duisburg rechtmäßig
VG Düsseldorf

Grundsteuerhebesätze in Duisburg rechtmäßig

Die Stadt Duisburg hat die Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2015 rechtmäßig erhöht. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 09.05.2016 entschieden und damit die Klagen von drei Duisburger Bürgern gegen die Erhöhung der Grundsteuer ab dem Jahr 2015 abgewiesen (Az.: 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/15).

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise begründet
LVerfG Sachsen-Anhalt

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise begründet

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Gommern und Möckern gegen das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 teilweise stattgegeben. Die angegriffenen Regelungen betreffen die Herabstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung, mit der ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) auf die Gewässerunterhaltungsverbände verbunden ist. Die Beschwerdeführerinnen als deren finanzierende Pflichtmitglieder haben hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit erblickt (Urteil vom 30.06.2015, Az.: VG 3/14).