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LVerfG Sachsen-Anhalt

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise begründet

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Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Gommern und Möckern gegen das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 teilweise stattgegeben. Die angegriffenen Regelungen betreffen die Herabstufung von Gewässern erster Ordnung in Gewässer zweiter Ordnung, mit der ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) auf die Gewässerunterhaltungsverbände verbunden ist. Die Beschwerdeführerinnen als deren finanzierende Pflichtmitglieder haben hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit erblickt (Urteil vom 30.06.2015, Az.: VG 3/14).

LVerfG spricht Beschwerdeführerinnen Mehrkostenausgleich zu

Das LVerfG hat die durch das Gesetz eingeführte Änderung des § 56 Abs.1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt teilweise für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Mit der Neuregelung würden den Beschwerdeführerinnen zusätzliche Aufgaben übertragen, für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Veranlagung der Beitragspflichtigen sei ihnen ein Mehrkostenausgleich zu gewähren. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Ende 2015 eine verfassungsgemäße Kostendeckungsregelung zu schaffen. Im Übrigen blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die weiteren angegriffenen Regelungen verletzten die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, befand das Verfassungsgericht.