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OLG Stuttgart

Berichterstattung über gesamtes Gemeindeleben in kommunalen Amtsblättern unzulässig

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einer Großen Kreisstadt am 27.01.2016 vorläufig verboten, ihr kommunales Mitteilungsblatt kostenlos zu verbreiten, da die darin enthaltene Berichterstattung gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstoße. Denn solche Amtsblätter dürften nicht über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben der Gemeinde berichten, sondern nur über Gegenstände aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sowie über punktuelle Ereignisse, um gegebenenfalls ein Informationsgleichgewicht herzustellen (Az.: 4 U 167/15).

Zeitungsverlag rügt unzulässige Presseberichterstattung in kommunalem Mitteilungsblatt

Ein Zeitungsverlag sah durch den Umfang der Berichterstattung im "Stadtblatt" einer Großen Kreisstadt das Gebot der Staatsfreiheit der Presse aus Art. 5 GG verletzt und beantragte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der Kommune die kostenlose Verbreitung des Blattes wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zu verbieten.

OLG bejaht Verstoß gegen Gebot der Staatsfreiheit der Presse

Das OLG hat nach Analyse des "Stadtblatts" einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse bestätigt und die kostenfreie Verteilung vorläufig verboten. Redaktionelle Beiträge pressemäßiger Art seien in einem kommunalen Mitteilungsblatt nur zulässig, wenn sie mit einer öffentlichen Aufgabe zusammenhängen oder von untergeordneter Bedeutung sind. Presseberichte seien nur über Gegenstände aus dem gemeindlichen Bereich zulässig, das heißt aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Außerdem dürfe über punktuelle Ereignisse unterrichtet werden, um gegebenenfalls ein Informationsgleichgewicht herzustellen.

Berichterstattung über gesamtes politisches und gesellschaftliches Leben der Gemeinde unzulässig

Diese Grenzen der zulässigen Berichterstattung in einem kommunalen Mitteilungsblatt sah das OLG hier überschritten. Denn das "Stadtblatt" berichte nicht nur über eigene Projekte und Vorhaben der Stadt und ihrer Verwaltung, sondern über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben der Gemeinde, so auch über Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport und vor allem über die lokale Wirtschaft. Dies sei keine zulässige Öffentlichkeitsarbeit mehr.