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OLG Schleswig

Stadt haftet nicht für GEMA-Gebühren bei Kieler Woche

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Landeshauptstadt Kiel haftet nicht für die Nutzung von Urheberrechten bei allen musikalischen Darbietungen während der "Kieler Woche", sondern nur bei den von ihr selbst durchgeführten Musikveranstaltungen. Dies hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht mit zwei Urteilen am 07.12.2015 entschieden (Az.: 6 U 54/13; 6 U 43/14) und damit Klagen der GEMA gegen die Stadt Kiel auf Zahlung von insgesamt rund 800.000 Euro zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte von Urhebern wahr. Sie verlangte von der Stadt Kiel Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der "Kieler Woche" in den Jahren 2006 bis 2012 in Höhe von rund 800.000 Euro. In den Jahren 1995 bis 2005 hatten die GEMA und die Stadt Kiel jeweils pauschale Lizenzverträge für eine Reihe von Musikdarbietungen während der jeweiligen "Kieler Woche" abgeschlossen.

Stadt kündigte Pauschalvereinbarung

In den Jahren 1995 bis 2005 nahm die Stadt Kiel mit Wissen der GEMA die jeweiligen Anbieter von Musikdarbietungen "in Regress", indem sie ihnen auf der Grundlage der pauschalen Lizenzverträge anteilige GEMA-Gebühren in Rechnung stellte. Anlässlich der "Kieler Woche" im Jahr 2006 entschied sich die Stadt Kiel, keine weitere Pauschalvereinbarung mit der GEMA zu schließen. Sie zahlte lediglich die Gebühren für die von ihr selbst durchgeführten Musikveranstaltungen Die GEMA wollte wiederum, dass die Stadt Kiel für alle Veranstaltungsflächen der "Kieler Woche" die GEMA-Gebühren entrichtete.

OLG: Stadt nicht Veranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikdarbietungen

Der GEMA stehe wegen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken anlässlich der "Kieler Woche" in den Jahren 2006 bis 2012 kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Landeshauptstadt Kiel zu, entschied das OLG. Die Landeshauptstadt Kiel sei im urheberrechtlichen Sinne nicht Veranstalterin oder Mitveranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikdarbietungen auf allen anlässlich der "Kieler Woche" genutzten Flächen. Sie sei nur Veranstalterin im urheberrechtlichen Sinne der von ihr selbst durchgeführten Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben. Ein Veranstalter müsse einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung haben. Das bloße Zurverfügungstellen eines Veranstaltungsraumes oder einer Veranstaltungsfläche mache den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter.

Kein Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme

Zwar müssten sich alle Schausteller, Stand- und Bühnenbetreiber bei dem Kieler-Woche-Büro der Stadt Kiel unter Angabe von Größe der Stände, der Produktpalette sowie der benötigten Stromanschlüsse anmelden. Es bestünden aber keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Kiel in Bezug auf weitere - von ihr nicht der GEMA mitgeteilte - Konzertveranstaltungen typische Aufgaben eines Konzertveranstalters ganz oder teilweise wahrgenommen habe, indem sie etwa in den organisatorischen oder technischen Ablauf der einzelnen Musikdarbietungen eingebunden oder in finanzieller Hinsicht an solchen Konzertveranstaltungen beteiligt gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Stadt Kiel bei den Veranstaltungen Dritter auf der "Kieler Woche" Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme gehabt habe.