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OLG Schleswig

Kieler Verkehrsgesellschaft darf Mitnahme von E-Scootern in ihren Bussen nicht pauschal verbieten

Codiertes Recht

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) darf nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen. Denn sie benachteilige damit in unzulässiger Weise Menschen mit Behinderung, argumentiert das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht. Nach dem Urteil vom 11.12.2015 darf die KVG nicht länger Allgemeine Beförderungsbedingungen verwenden, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren (Az.: 1 U 64/15).

KVG will mit Verbot Gefahren durch mögliches Kippen und Rutschen entgegenwirken

Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. hatte im Eilverfahren gegen die KVG geklagt. Die KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. Anlass für diese Regelung war eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., die auf eine Studie der Forschungsgesellschaft STUVA aus dem Mai 2014 zurückging, wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können. Als Ausweichmöglichkeit bot die KVG unter anderem an, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.

OLG: Sicherheitsbedenken rechtfertigen pauschales Verbot nicht

Indem die KVG pauschal die Mitnahme aller E-Scooter-Modelle in ihren Bussen untersagt hat, habe sie bei der Beförderung Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) verstoßen, stellte das OLG klar. Ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot liege nicht vor, insbesondere rechtfertigten die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern.

KVG hat Rechtfertigung der Diskriminierung nicht glaubhaft gemacht

E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt. Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwingt, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt. Es gebe kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen. Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die KVG als Anbieter der Beförderungsleistung. Die KVG habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus in bestimmten Situationen bestehen können, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden kann.

Studie selbst spricht gegen undifferenziertes Verbot

Es gebe über 400 Modelle von E-Scootern auf dem Markt, führt das OLG weiter aus. Dabei handele es sich um Modelle mit drei oder vier Rädern mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichte. Nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden kann. So spreche die abschließende Studie der STUVA aus dem Oktober 2015 gegen ein undifferenziertes Verbot von E-Scootern für den Transport in Bussen. In der Studie sei die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Mehrzweckbereichen in Bussen untersucht worden. Die Studie komme zu dem Ergebnis, dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können, wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.