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OLG Schleswig

Kein Regress des Gebäudeversicherers nach Brand gegen Arbeitnehmerin des Mieters

Berufe mit Haltung

Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Das Oberlandesgericht Schleswig wies mit einem Urteil vom 19.03.2015 die entsprechende Zahlungsklage eines Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück, dass die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen sei (Az.: 16 U 58/14).

Versicherer verlangt Erstattung aufgewendeter Kosten

Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.

OLG: Verhalten der Arbeitnehmerin ursächlich für den Brand

Nach dem Urteil des OLG kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift. Zwar sei es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgeht. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin besteht, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt hat und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet wurde, ließen nur den Schluss zu, dass der Brand auf eine von der Arbeitnehmerin in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen ist. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht haben, seien zwar nicht ausgeschlossen, bleiben aber nach Ansicht des OLG theoretisch.

Regressverzicht zugunsten des Mieters und ihm nahestehender Personen vereinbart

Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen wurde, ergebe sich aber, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehöre die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt worden sei. Sie habe sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen befunden, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar ihrer Vorbereitung auf den beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie habe einen Schlüssel für die Mieträume besessen, in denen der Brand ausgebrochen war und habe sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht wurde.