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OLG Rostock spricht in "Rabauken-Jäger"-Fall Redakteur frei

Vergessene Anrechte

Die Berichterstattung über einen Jäger, der ein verendetes Reh mit seinem Auto abgeschleppt hatte und deshalb als "Rabauken-Jäger" bezeichnet worden war, bleibt für den Journalisten ohne strafrechtliche Folgen. Das Oberlandesgericht Rostock sprach den Lokalredakteur des in Neubrandenburg erscheinenden "Nordkurier" am 09.09.2016 letztinstanzlich vom Vorwurf der Beleidigung frei.

Chefredakteur spricht von Sieg der Pressefreiheit

"Die Pressefreiheit hat am Ende doch gesiegt", sagte "Nordkurier"-Chefredakteur Lutz Schumacher nach Bekanntwerden des Urteils. Der Versuch der Generalstaatsanwaltschaft Rostock, in die verbrieften Rechte der deutschen Presse einzugreifen, sei krachend gescheitert. "Das Urteil ist eine Nachhilfestunde in Sachen Verfassungsrecht", betonte Schumacher.

Redakteur in erster und zweiter Instanz zu Geldstrafe verurteilt

Das OLG teilte mit, die Begriffswahl sei "im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Jägers auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite strafrechtlich nicht zu beanstanden". Es hob damit das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (BeckRS 2016, 05680) auf. Die Richter dort hatten einen Spruch des Amtsgerichts Pasewalk (BeckRS 2015, 11085) bestätigt, das der Klage des Jägers stattgegeben und den Journalisten zu 1.000 Euro Geldstrafe verurteilt hatte. Der Verurteilte war dagegen vorgegangen und bekam nun Recht.

Angeklagter hatte Bezeichnung erstmals verwendet

Der "Nordkurier"-Reporter hatte im Juni 2014 über einen Jäger berichtet, der ein am Straßenrand gefundenes totes Reh etwa 100 Meter an der Anhängerkupplung über eine Bundesstraße schleifte, um es dann an einem Feldweg zu vergraben. Aufnahmen davon kursierten im Internet und hatten in den sozialen Medien Protest und Empörung ausgelöst. In dem Zeitungsbericht, in dem die Herkunft des Rehs zunächst offen blieb und auch der Jäger selbst nicht zu Wort kam, war dann erstmals der Begriff "Rabauken-Jäger" gefallen.

OLG zweifelt an herabsetzendem Charakter des verwendeten Begriffs

"Aus Sicht des Strafsenats bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Begriff `Rabauken-Jäger` in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Letztlich müsse sich der Jäger heftige Kritik gefallen lassen, da er objektiv gegen Grundsätze waidmännischen Verhaltens verstoßen habe. Vor Gericht hatte der Jäger sein Verhalten mit dem schlechten Zustand des Kadavers begründet.

Redakteur musste nicht auf Stellungnahme des Jägers warten

Die Richter am OLG hielten dem Redakteur zugute, dass er versucht habe, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen. Dies sei aber wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht gelungen. Da der Fall in den sozialen Medien schon heftig diskutiert worden sei, könne man dem Autor des Beitrags nicht vorhalten, mit seinem Bericht nicht bis zur vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe gewartet zu haben. "Insofern ging das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor", unterstrich das OLG.