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OLG Oldenburg

Sozialhilfeträger kann Schulkosten nicht von heilpädagogischer Schule zurückverlangen

Schüler entlasten Jugendrichter

Ein Sozialhilfeträger, der vorläufig die Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Schule übernommen und die Kostenübernahme später wieder zurückgenommen hatte, ist mit seiner Klage gegen die Schule auf Rückzahlung bereits gezahlter Schulgelder gescheitert. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Vorinstanz mit Urteil vom 16.07.2015. Der Sozialhilfeträger müsse die Schulgelder von dem Kind zurückfordern. Nur so sei gewährleistet, dass sich das Kind auf sozialrechtliche Schutzvorschriften berufen könne (Az.: 14 U 22/15).

Sozialhilfeträger übernimmt vorläufig Kosten für Besuch einer heilpädagogischen Schule

Die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes stellten beim Kläger, einem Sozialhilfeträger, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Schule im Landkreis Osnabrück. Die Familie lebt im Landkreis Gütersloh. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne deutlich kostengünstiger in Gütersloh zur Schule gehen. Die Eltern erhielten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht in erster Instanz zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozialhilfeträger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten für den Besuch der niedersächsischen Schule zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor.

Kostenübernahme zurückgenommen – Schule soll Schulgelder zurückzahlen

In zweiter Instanz hob das Landessozialgericht die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf. Im Hauptsacheverfahren wies das SG die Klage des Kindes schließlich rechtskräftig ab. Der Sozialhilfeträger nahm die vorläufige Kostenübernahme anschließend zurück und verklagte die Schule auf Rückerstattung von rund 35.000 Euro an gezahltem Schulgeld. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Sozialhilfeträger könne - wenn überhaupt - nur von dem Kind bzw. dessen Eltern Ersatz verlangen. Dagegen legte der Sozialhilfeträger Berufung ein.

OLG: Schule nicht zur Rückzahlung verpflichtet

Das OLG hat die LG-Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes betreffe nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Kind bzw. dessen Eltern. Die Schule sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Dieses Ergebnis füge sich auch in das Modell des "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses" zwischen Kind, Sozialleistungsträger und Schule ein.

Kind könnte anderenfalls keinen Vertrauensschutz beanspruchen

Denn gegenüber dem Sozialhilfeträger könne sich das Kind im Fall einer Rückforderung der Sozialhilfe möglicherweise darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Dies könnte es aber nicht, wenn der Sozialhilfeträger zunächst die Schule auf Ersatz in Anspruch nimmt und anschließend die Schule vom Kind die Bezahlung der tatsächlich erbrachten Dienste verlangt. Sozialrechtliche Schutzvorschriften könnte das Kind dann nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn die Rückforderung im Verhältnis zwischen Kind und Schule würde sich ausschließlich nach Vorschriften des Privatrechts richten.