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OLG Oldenburg verneint Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Unfalls im Chemieunterricht

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Ein Schüler, der im Unterricht verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern kein Vorsatz bezüglich der Unfallversursachung und der Herbeiführung der Verletzungsfolgen gegeben war. Auf einen entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein Schüler, der im Chemieunterricht Verbrennungen erlitten hatte, seine Berufung gegen das seine Schmerzensgeldklage abweisende Urteil der ersten Instanz zurückgenommen (Hinweisbeschluss vom 02.04.2015, Az.: 6 U 34/15).

Verbrennungen bei Standardexperiment

Als Schüler der 6. Klasse einer Oberschule im Landkreis Osnabrück hatte der durch seine Eltern vertretene Kläger im September 2012 an einem Standardexperiment zur Unterrichtseinheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes, als die Chemielehrerin auf der gegenüberliegenden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Die Erstversorgung mit Abtragen der Brandblasen erfolgte unter Vollnarkose .

Schmerzensgeldanspruch nur bei vorsätzlich herbeigeführten Verletzungen

Ebenso wie das Landgericht Osnabrück sahen auch die Richter des OLG die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behandlungskosten, von der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet würden, habe der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Unfallverursachung und das Herbeiführen der Verletzungsfolgen vorsätzlich geschehen seien, so das OLG. Es konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin aber nicht feststellen. Selbst wenn sie die Entzündung des Spiritus bewusst fahrlässig herbeigeführt hätte, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Verletzungserfolg "einverstanden" gewesen sei, so die Richter.