Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen Versicherungsvertrag nach Policenmodell wegen widersprüchlichen Verhaltens

Zitiervorschlag
Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen Versicherungsvertrag nach Policenmodell wegen widersprüchlichen Verhaltens. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176986)
VVG a.F. § 5a I 2, II 4; BGB § 242 Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, die aus einer etwaigen Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. geschlossenen Versicherungsvertrags resultieren, wegen widersprüchlichen Verhaltens (Verwirkung, § 242 BGB) zu versagen ist, kommt es nicht allein auf die Dauer der Prämienzahlungen bis zu einer etwaigen Kündigung des Versicherungsvertrags (hier: 2 Jahre 4 Monate) an. Vielmehr ist auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (etwa durch Erklärung eines Widerspruchs) abzustellen (hier: 6 Jahre). Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden. Dabei spreche es regelmäßig für die Annahme einer Verwirkung, wenn der Versicherungsnehmer mit der Geltendmachung der Ansprüche mehrere Jahre zuwartet, obwohl ihm nach vorangegangener Kündigung des Versicherungsvertrags kein Rückkaufswert ausbezahlt wurde. OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2016 - 8 U 1345/15 (LG Amberg), BeckRS 2016, 05291
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 7/2016 vom 07.04.2016
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer 2007 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung in Anspruch. 2009 kündigte der Kläger den Vertrag. Der Versicherer teilte daraufhin mit, dass ein Rückkaufswert noch nicht bestehe. 2013 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsabschluss unter Berufung auf § 5a VVG a. F. Er macht unter anderem geltend, dass der Vertrag wegen der Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unwirksam sei. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG wies die Berufung des Klägers zurück.
Rechtliche Wertung
Ob das Policenmodell nach § 5a VVG a. F. dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, könne dahinstehen, so das Gericht. Dem Kläger sei es jedenfalls nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger habe den Versicherungsvertrag trotz ordnungsgemäßer Belehrung über sein gesetzliches Widerspruchsrecht jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchgeführt, so dass der Versicherer auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Zeit der Vertragsdurchführung mit zwei Jahren und vier Monaten vergleichsweise kurz gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Zeitspanne zwischen Vertragsschluss mit Widerspruchsbelehrung und der Erklärung des Widerspruchs insgesamt mehr als sechs Jahre betragen habe. Das langjährige Stillhalten des Klägers nach der einseitigen Vertragsbeendigung begründe auch deswegen ein besonders Vertrauen des Versicherers, weil dem Kläger nach dessen Kündigung kein Rückkaufswert ausgezahlt wurde und er deshalb bei typisierter Betrachtung ein besonders starkes Interesse an einer anderweitigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses gehabt haben müsse.
Praxishinweis
Dass der Versicherungsnehmer unabhängig von der Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells bei jahrelanger Vertragsdurchführung nach Treu und Glauben gehindert ist, sich nachträglich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, hat der BGH mehrfach entschieden (z.B. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, r+s 2014, 485 mit Anmerkung Grams, FD-VersR 2014, 361040) und wurde auch vom BVerfG nicht beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, r+s 2015, 332 mit Anmerkung Grams, FD-VersR 2015, 367400).
Dabei ließ der BGH ausreichen, dass der Versicherungsnehmer die Beiträge bis zur Kündigung dreieinhalb Jahre lang bezahlt hatte und anschließend einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen ließ (BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, BeckRS 2015, 11031 mit Anmerkung Grams, FD-VersR 2015, 370471), so dass die gesamte Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung mit knapp viereinhalb Jahren deutlich kürzer als im hier entschiedenen Fall war.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Unwirksamkeit des Widerspruchs gegen Versicherungsvertrag nach Policenmodell wegen widersprüchlichen Verhaltens. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176986)



