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OLG Nürnberg

Taxi-Zentrale unterliegt im Streit um Übermittlung von GPS-Positionsdaten an myTaxi

Orte des Rechts

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App myTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für myTaxi zu werben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden (Urteil vom 22.01.2016, Az.: 1 U 907/14, nicht rechtskräftig).

Satzung der Taxi-Zentrale verbietet Übermittlung von GPS-Positionsdaten an Wettbewerber

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die circa 300 Taxiunternehmen mit circa 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7% der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxis. Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis zu werben.

myTaxi-Betreiber sehen sich im Wettbewerb beschränkt

Dagegen hat die Firma Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App myTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln – wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern. Die Betreiber der App sehen in den Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

Taxi-Zentrale scheitert in erster und zweiter Instanz

Die Taxi-Zentrale hingegen hält die Verbote für erforderlich. Würden die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben, könnte diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für myTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von myTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht worden sei. Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Taxi-App gefolgt und hat die Satzungsbestimmungen für unzulässig erachtet. Auch die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg.

OLG hält BGH-Rechtsprechung von 1992 auf aktuellen Fall für übertragbar

Das OLG verweist in der Berufungsentscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Schon 1992 habe dieser Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen (vgl. BB 1993, 1899). Das OLG hält die vom BGH hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar.

Taxi-Zentrale muss auch Werbung für myTaxi hinnehmen

Zudem dürften die Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen. Auch die Werbung für myTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht hat, und auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde, so das OLG.