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Felssturz am Wanderweg

Wanderer bekommt kein Schmerzensgeld

Ein Wanderweg mit Felsformationen im Hintergrund.
Ein Wanderweg in der Fränkischen Schweiz. © Overfranke / Adobe Stock

Mindestens 120.000 Euro Schmerzensgeld wollte ein Mann haben, nachdem er beim Wandern von einem herabstürzenden Felsbrocken getroffen worden war. Das OLG Nürnberg sieht weder die Waldeigentümer noch eine Bergsportvereinigung in der Haftung.

Ein Wanderer ist mit seiner Schmerzensgeldklage nach einem Felssturz in der Fränkischen Schweiz gescheitert. Er war auf einem touristisch beworbenen Steig von einem herabfallenden Felsbrocken am Arm verletzt worden und verlangte mindestens 120.000 Euro von den Eigentümern des Waldgrundstücks sowie einer Bergsportvereinigung. Das OLG Nürnberg sah keine Verkehrssicherungspflichten verletzt (Hinweisbeschluss vom 29.07.2026 – 16 U 1394/25).

Der Mann meinte, die Waldeigentümer hätten den Felsen überprüfen und dessen Instabilität erkennen müssen. Die Bergsportvereinigung nahm er in Anspruch, weil sie den Weg markiert, mit Seilsicherungen ausgestattet und beworben hatte.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth: Im Wald gelte grundsätzlich das Prinzip "Betreten auf eigene Gefahr". Waldeigentümer hafteten danach nicht für typische Naturgefahren. Mit dem Felsabbruch habe sich gerade eine solche Gefahr verwirklicht, die etwa durch Verwitterung, Erosion oder Wurzelwachstum entstehen könne. Daran änderten weder die touristische Bedeutung noch die Nutzung des Steigs etwas.

Auch die Bergsportvereinigung hafte nicht. Sie sei nur für die von ihr selbst angebrachten Sicherungseinrichtungen verantwortlich. Dass eine solche Einrichtung den Unfall verursacht hatte, war nicht ersichtlich. Nach dem Hinweis des OLG nahm der Wanderer seine Berufung zurück.

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