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OLG München

Eltern haften für unberechtigtes Filesharing eines ihrer Kinder

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Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt, weil über ihren Anschluss ein Musikalbum in einer Internettauschbörse angeboten wurde, so haften sie dem Urheberrechtsinhaber auch dann, wenn sie zwar angeben, eines ihrer Kinder habe die Verletzungshandlung vorgenommen, sich jedoch nicht dazu äußern, welches der Kinder dies war. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden und dabei betont, dass der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG den Eltern in einem solchen Fall nicht weiterhelfe. Das OLG hat, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az.: 29 U 2593/15).

Tonträgerherstellerin klagt wegen unberechtigten Einstellens eines Musikalbums in Internettauschbörse

Die klagende Tonträgerherstellerin, der die ausschließlichen Verwertungsrechte an einem bestimmten Musikalbum und den darauf enthaltenen elf Musiktiteln zustehen, hatte vor dem Landgericht München I gegen ein Ehepaar Schadenersatzansprüche in Höhe von mindestens 2.500 Euro und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von über 1.000 Euro geltend gemacht. Die Klägerin gab an, das Album mit sämtlichen Titeln sei an einem bestimmten Tag über einen Internetanschluss, dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer Filesharing-Software im Rahmen einer Internettauschbörse ohne Zustimmung der Klägerin unberechtigt zum Herunterladen angeboten worden. Das Vorbringen der Beklagten, sie hätten drei Kinder und diese hätten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt, bestritt die Klägerin.

Eltern wollen verantwortliches Kind nicht benennen

Die Beklagten hatten zu ihrem Antrag auf Klageabweisung vorgetragen, sie selbst hätten zur fraglichen Zeit einen gemeinsamen, normalerweise im Wohnzimmer stehenden Rechner besessen. Sie hätten mit ihren drei damals bereits volljährigen Kindern zusammen gewohnt, die jeweils eigene Rechner gehabt hätten. Mit einem Router der Telekom hätten sie einen drahtlosen Internetzugang betrieben, der durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen sei. Die Verletzungshandlung sei von einem ihrer Kinder vorgenommen worden. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Das LG hat die Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 Euro nebst Zinsen zu bezahlen (GRURRS 2015, 12287). Das OLG hat dieses Urteil bestätigt und die Berufung des beklagten Ehepaares insoweit zurückgewiesen. Es sah das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG an.

Täterschaft der Anschlussinhaber wird vermutet

In seinem Urteil stellt das OLG zunächst die für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen in der Rechtsprechung geltenden Grundsätze dar: Es sei Sache des Anspruchstellers nachzuweisen, dass der von ihm auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Hielten mehrere Personen, etwa – wie im Streitfall – Eheleute, den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam, so gelte die Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber. Eine tatsächliche Vermutung begründe einen Anscheinsbeweis, zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genüge. Es müssten vielmehr besondere, gegebenenfalls vom Anspruchsgegner – hier dem Anschlussinhaber – nachzuweisende Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergibt.

Anspruchsinhaber kann sich durch konkrete Angaben entlasten

Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses sei allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern – im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses – auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Wolle sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliege es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Beweisbedürftig würden die entsprechenden Darlegungen des Anspruchstellers jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber sie nicht nur pauschal bestreitet, sondern ihnen mit konkreten Angaben entgegentritt. Dieser sogenannten sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber nur dann, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Pauschale Behauptung eines theoretisch möglichen Zugriffs nicht ausreichend

Diesen Anforderungen werde die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Entspreche der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so sei zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen.

Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung greifen ineinander

Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung stünden daher, so das OLG, nicht einander ausschließend nebeneinander, sondern griffen ineinander. Die sekundäre Darlegungslast betreffe die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genüge, treffe den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise. Genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so müsse er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.

Eltern hätten Angaben zu verantwortlichem Kind machen müssen

Nach diesen Grundsätzen, so das OLG, sei das LG im zu entscheidenden Fall zu Recht von der Täterschaft der Beklagten ausgegangen. Die Beklagten hätten die Anforderungen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Ihnen habe es oblegen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hatten, nach ihrem eigenen Vorbringen also, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Sie hätten sich indes geweigert, diese Kenntnis mitzuteilen. Damit hätten sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen.

Grundgesetzlicher Schutz der Familie steht Obliegenheit zu Nennung des konkreten Kindes nicht entgegen

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei. Andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

Eltern haften mangels Erfüllens sekundärer Darlegungslast

Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass sie als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien. Diese tatsächliche Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttert. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass auch ihre Kinder zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, und diese zum Beweis dafür benannt. Sie seien jedoch beweisfällig geblieben, weil sich die als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.