Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern

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Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern. beck-aktuell, 26.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180136)
UrhG § 101 II, IX; TKG §§ 44 I 1, 46 I, 93, 96 I, 97 III 3, 100, 101 II Nr. 3, III Nr. 1, 109a, 112 I 5, 113 I 4, IV 2 Internet-Zugangsanbieter sind nach § 100 I TKG berechtigt, Bestands- und Verkehrsdaten jedenfalls über einen Zeitraum von vier Tagen ab jeweiligem Verbindungsende zu speichern. (Leitsatz des Verfassers) OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015 - 12 U 16/13 (LG Köln), BeckRS 2016, 00898
Anmerkung von Jens Schulze zur Wiesche
Rechtsanwalt Dr. Jens Schulze zur Wiesche, Juconomy Rechtsanwälte, Düsseldorf
Aus GRUR-Prax 4/2016 vom 19.02.2016
Diese Urteilsbesprechung ist Teil der zweimal pro Monat erscheinenden Online-Zeitschrift GRUR-Prax.
Sachverhalt
Der Kläger bezieht von der Beklagten, einem Internet-Provider, einen DSL-Anschluss mit Flatrate. Bei Einwahl in das Internet wird dem Kläger jeweils eine dynamische IP-Adresse zugewiesen, die die Beklagte jeweils speichert und vier Tage nach Verbindungsende löscht. Zur späteren Identifizierung des Anschlussinhabers speichert die Beklagte darüber hinaus auch den Nutzungszeitraum und die Kundennummer, ersatzweise den Kundennamen.
Wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung gestattete das LG Köln der Beklagten in einem Beschluss nach § 101 IX UrhG, dem dortigen Antragsteller die Inhaber bestimmter IP-Adressen mitzuteilen. Darunter befand sich auch eine dem Kläger zur fraglichen Zeit zugeordnete IP-Adresse. Der Kläger wurde in weiterer Folge von einem Dritten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger verlangte Unterlassung der Datenweitergabe und Auskunft. Die Beklagte sei nicht zur Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, sondern zur unverzüglichen Löschung verpflichtet gewesen. Der Beschluss nach § 101 IX UrhG sei rechtswidrig gewesen.
Entscheidung
Das OLG Köln verneint den aus § 44 I TKG geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Beklagte sei nach § 100 I TKG zur Datenspeicherung berechtigt gewesen, weil dies zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlage erforderlich sei.
Das Internet als Ganzes stelle ein Telekommunikationsnetz, aber auch eine Telekommunikationsanlage (§ 3 Nr. 23 TKG) dar. Die Nutzung von Internetverbindungen zum Zwecke der Urheberrechtsverletzung sei zwar keine Störung iSd § 100 I TKG. Die Speicherung sei jedoch zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Abwehr von Denial-of-Service-Attacken, Spam- und Trojaner-Versand und Hacker-Angriffen im Interesse eines sicheren und störungsfreien Netzbetriebs erforderlich. Dies stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ebenso fest wie die Erforderlichkeit einer viertägigen Speicherung.
Der Gestattungsbeschluss nach § 101 I, II, IX UrhG sei rechtmäßig gewesen. Eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich nur eines Musiktitels ändere am "gewerblichen Ausmaß" nichts.
Ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über die grundsätzliche Speicherungspraxis der Beklagten sei bereits erfüllt, ein etwaiger Anspruch auf Auskunft über an Dritte erfolgte Datenweitergabe nach erfolgter Datenlöschung unmöglich. Die Beauskunftung hinsichtlich der an Sicherheitsbehörden weitergegebenen Daten sei der Beklagten unmöglich, weil der Provider im automatisierten Verfahren keine Kenntnis von den abgerufenen Daten habe und auch nicht haben dürfe (§ 112 I 5 TKG). Im manuellen Verfahren stehe eine bußgeldbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung der Auskunftserteilung entgegen (§§ 113 IV 2, 149 I Nr. 32, 35 TKG).
Praxishinweis
Der vom OLG Köln entschiedene Fall verdeutlicht die Pufferrolle der Internet-Provider zwischen den Interessen der Urheberrechtsindustrie und den urheberrechtsverletzenden Internetnutzern. Während sich die Urheberrechtsindustrie in der Vergangenheit daran störte, dass ihre Ermittlungsbegehren durch frühzeitige Löschung von Verbindungsdaten durch die Internet Provider zuweilen zunichte gemacht werden (vgl. zB OLG Frankfurt a.M. MMR 2010, 109; LG Hamburg MMR 2009, 570 mAnm Schulze zur Wiesche), wurde hier nutzerseitig ein "zu viel" an Speicherung gerügt.
Das klägerische Ansinnen konnte indes nicht mehr aussichtsreich erscheinen, nachdem der BGH in einem Parallelfall eine Speicherung der Verbindungsdaten für die Zwecke des § 100 I TKG für einen Zeitraum von sieben Tagen für zulässig erachtet hatte (BeckRS 2014, 14643).
Auch mit seiner Rüge, die Gestattungsbeschlüsse seien mangels Urheberrechtsverletzung "in gewerblichen Ausmaß" erfolgt, konnte der Kläger nach erfolgter Klärung durch den BGH (BeckRS 2012, 17120) nicht mehr gehört werden.
Die Speicherpraxis der Internet-Provider differiert. Manche speichern IP-Adressen für bis zu sieben Tage, andere speichern gar nicht. Die praktische Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverstößen variiert also von Anbieter zu Anbieter. Mit dem Urteil des OLG Köln ist nunmehr erneut - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - bestätigt, dass eine Speicherung der IP-Adressen für einige Tage zwar nicht obligatorisch, aber gesetzeskonform ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern. beck-aktuell, 26.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180136)




